Zu Frage 1:
Welche Kriterien sind bei der Erneuerung einer Straßenoberfläche zu berücksichtigen?
Bei einer reinen Deckenerneuerung muss der Unterbau der Straße ausreichend dimensioniert sein. Es dürfen keine größeren Setzungen, Spurrinnen oder sonstige Verformungen vorhanden sein. Näheres regeln ausführlich die Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 01).
Deckenerneuerungen bei nicht ausreichend dimensioniertem Unterbau bzw. bei massiver Vorschädigung desselben haben frühzeitige Schäden zur Folge, die die durchgeführte Maßnahme hinfällig werden lassen.
Die zur Sanierung aufgewendeten Haushaltsmittel wären in diesem Fall nicht nachhaltig eingesetzt.
Des Weiteren könnten bei einer reinen Deckenerneuerung bei nicht ausreichender Dimensionierung des Unterbaus seitens des bauausführenden Unternehmens Gewährleistungsansprüche abgelehnt werden, da die Ausführung nicht entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgt wäre.
Zu Frage 2:
Ist bei diesen Teilabschnitten die Erneuerung der Verschleißdecke ausreichend?
Die Schadensmerkmale des betroffenen Bereiches der „Bruchstraße“ weisen darauf hin, dass hier kein ausreichend dimensionierter Unterbau vorhanden ist.
Der Charakter der Straße lässt vermuten, dass es sich hierbei um einen ehemals nicht asphaltierten Fahrweg handelt, der zur besseren Erreichbarkeit der anliegenden Bebauung im Laufe der Zeit bituminös befestigt wurde, ohne für den aus heutiger Sicht technisch erforderlichen Unterbau zu sorgen.
Die Erneuerung des betroffenen Bereiches könnte aus diesem Grund nur im Vollausbau erfolgen, was erhebliche Kosten zur Folge hätte.
Bei der Straße „Waldweg“ ist ebenfalls davon auszugehen, dass der vorhandene Unterbau nicht ausreichend dimensioniert ist. Auch hier wäre aus technischer und wirtschaftlicher Sicht ein Vollausbau erforderlich, der ebenfalls erhebliche finanzielle Auswirkungen hätte.
In den beim Tiefbauamt archivierten Akten finden sich keine Hinweise auf die jeweiligen Deckenaufbauten der betroffenen Straßen.
Zu Frage 3:
Wie hoch sind die Kosten der Erneuerung einzuschätzen?
Auf Grundlage von Erfahrungswerten des Tiefbauamtes muss für den Vollausbau einer Anliegerstraße mit Kosten von rund 100,- €/m² gerechnet werden.
Die Sanierung des betroffenen Bereiches z. B. der Bruchstraße würde somit Kosten in Höhe von rund 220.000,- € verursachen.
Zu Frage 4:
Welche Fördermöglichkeiten zur dortigen Straßensanierung gibt es?
Fördermöglichkeiten für Fahrbahnflächen von Anliegerstraßen sind dem Tiefbauamt nicht bekannt.
Straßenbaubeiträge können für die betroffenen Bereiche nicht erhoben werden, da diese sich im Außenbereich befinden.
Zu Frage 5:
Wann ist mit der Erneuerung der Straßenoberfläche zu rechnen?
Das Hauptaugenmerk bezüglich der Instandsetzung von Fahrbahndecken im Stadtgebiet Witten liegt vordringlich auf den Hauptverkehrsstraßen und den Sammelstraßen, welche zusätzlich Belastungen des ÖPNV aufzunehmen haben.
Aufgrund der angespannten Haushaltslage der Stadt Witten und den hieraus resultierend begrenzten Haushaltsmitteln für die Instandsetzung der öffentlichen Verkehrsflächen können derzeitig lediglich Straßen der ersten Priorität erneuert werden.
Für Straßen mit geringerer Priorität kann derzeitig noch kein Ausführungszeitpunkt einer möglichen Instandsetzung genannt werden. Die Verkehrssicherheit wird jedoch in jedem Fall durch den städtischen Bauhof gewährleistet.
Im Zuge der Erfassung und Bewertung des Infrastrukturvermögens für das Neue Kommunale Finanzmanagement (NKF) wurden durch das beauftragte Ingenieurbüro PMS-Berechnungen sowie ein Budget- und Wirtschaftplan für die Straßen im Stadtgebiet Witten erstellt. Bereits im Jahr 2008 belief sich der Sanierungsstau der Straßen auf rund 36 Mio. Euro. Weiterer Sanierungsstau der Folgejahre ergibt eine stetige Steigerung der benötigten Finanzmittel, so dass bei den derzeitig unter Anwendung der rigiden Kriterien des § 82 Gemeindeordnung (unaufschiebbar, unabweisbar) nur zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln für die Sanierung und Instandsetzung von einem weiteren Verfall der Straßen auszugehen ist.
Zu Frage 6:
An welcher Stelle der sanierungswürdigen Straßen stehen die beiden Baumaßnahmen in der Prioritätenliste?
Zu einer Rangfolge der Straßen geringerer Priorität kann zum jetzigen Zeitpunkt aus den in Punkt 5 aufgeführten Gründen keine Aussage gemacht werden.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Leidemann

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