Die Stadtkasse unterhält für ihre Bürgerinnen und Bürger eine Barkasse. Sie befindet sich in der Alfred-Herrhausen-Straße. Diese ist vor allen Dingen dafür gedacht, wenn Zahlungspflichtige ihrer Zahlungspflicht nachkommen, in dem Sie die Forderung, die die Stadt Witten gegen sie hat (zum Beispiel: die Aushändigung einer Baugenehmigung erfolgt erst nach entrichten der Baugebühren) sofort bar bezahlen wollen, um eventuelle zeitliche Verzögerungen der Überweisung zu vermeiden.
Beachten Sie bitte dazu die gesonderten Öffnungszeiten der Barkasse.
Mo. - Fr. 8.00 - 12.00 Uhr
Di. durchgehend bis 16.00 Uhr
Einzahlungen außerhalb der Öffnungszeiten sind in Zimmer 1 - Rathausfoyer - Bürgerberatung möglich.
Für jede Forderung, die die Stadt Witten gegen Sie geltend macht, wird ein individuelles "Personenkonto", das ist Ihr Kassenzeichen, eingerichtet.
Es ist acht Stellen lang und besteht ausschließlich aus numerischen Zeichen.
Die Angabe des Kassenzeichens ist bei allen Zahlungen unbedingt erforderlich! Das Kassenzeichen ist in allen Bescheiden, Rechnungen oder sonstigen Schreiben genannt. Bei der Vielzahl der täglichen Buchungsvorgänge bedient sich die Stadtkasse eines automatisierten Verfahrens. Die Angabe des Kassenzeichens im Verwendungszweck Ihrer Überweisung ist eine wesentliche Hilfe, Ihre Zahlungen richtig und ohne zeitliche Aufwendungen auf Ihrem persönlichen Personenkonto zu buchen.
Nach der Mahnung/Erinnerung kommt die Vollstreckung
Bleibt die Mahnung für die öffentlich-rechtlichen Forderungen erfolglos, wird ein Auftrag für den Vollziehungsbeamten der Stadtkasse gefertigt. Die Stadtkasse erhebt diese Forderung als Vollstreckungsbehörde im Wege des Verwaltungszwanges nach dem Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (VerwVG NRW)
Die Vollstreckung umfasst zum Beispiel die Pfändung
sowie die Beantragung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Die im Rahmen der Vollstreckung anfallenden zusätzlichen Kosten, können und werden mit der säumigen Hauptforderung zwangsweise beigetrieben.
Beitreibung privat-rechtlicher Forderungen
Erfolgt nach dem Mahnbescheid für privat-rechtliche Forderungen auch jetzt keine Zahlung, wird beim Amtsgericht Hagen der Vollstreckungsbescheid beantragt und durch den Gerichtsvollzieher vollzogen.
Durch diese entstehen dem Zahlungspflichtigen weitere Kosten!
Daher: Zahlen Sie fristgemäß - spätestens nach der Mahnung - oder sprechen Sie rechtzeitig mit uns, wenn Sie in Zahlungsschwierigkeiten sind. Sie ersparen sich und uns Ärger, Arbeit und weitere Kosten durch die zwangsläufig einsetzende Vollstreckung.
Stadt Witten | Marktstr. 16 | Postfach 2280 | 58449 Witten
Telefonzentrale: 02302 581-0 | E-Mail: rathaus@stadt-witten.de