Auf dieser Seite finden Sie ergänzende Informationen zum Thema Ausschreibungen.
Einige "Fachbegriffe" werden erläutert und Abläufe im Ausschreibungsverfahren dargestellt. Wenn Sie noch weitergehende Fragen haben, wenden Sie sich einfach an die Zentrale Vergabestelle der Stadt Witten.
Die Ausschreibungsverfahren sind durch den Wettbewerbscharakter und die rechtlichen Rahmenbedingungen der Vergabevorschriften sehr stark normiert, so dass eine exakte Einhaltung der Vergaberegeln und Abläufe erforderlich ist.
Öffentliche Ausschreibungen der Stadt Witten:
Bei Öffentlicher Ausschreibung werden (Bau-)Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung durch die Stadt Witten einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.
Beschränkte Ausschreibungen der Stadt Witten:
Bei Beschränkter Ausschreibung werden (Bau-)Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung durch die Stadt Witten einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben, gegebenenfalls nach öffentlicher Aufforderung, Teilnahmeanträge zu stellen (Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb).
Freihändige Vergaben der Stadt Witten:
Bei Freihändiger Vergabe werden (Bau-)Leistungen ohne ein förmliches Verfahren von der Stadt Witten vergeben, gegebenenfalls nach öffentlicher Aufforderung, Teilnahmeanträge zu stellen (Freihändige Vergabe nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb).
Soweit es zweckmäßig erscheint, können bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben von der Stadt Witten Öffentliche Teilnahmewettbewerbe vorangestellt werden.
Hierbei fordert die Stadt Witten zunächst durch eine öffentliche Bekanntmachung interessierte Unternehmer auf, Teilnahmeanträge zu stellen.
Dies bedeutet konkret, dass ein Bewerber anhand der im Veröffentlichungstext des Teilnahmewettbewerbs geforderten Referenzen, Nachweise oder Unterlagen einen Teilnahmeantrag (eine "Bewerbung") zusammenstellt und der Zentralen Vergabestelle bis zum angegebenen Einreichungstermin übermittelt.
Aus den eingehenden Anträgen wählt die Stadt Witten dann eine angemessene Anzahl fachkundiger, leistungsfähiger und zuverlässiger Bewerber aus und tritt dann mit diesen in die Beschränkte Ausschreibung bzw. Freihändige Vergabe ein.
Im Gegensatz zur Öffentlichen Ausschreibung findet hier von der Stadt Witten eine Eingrenzung des Bewerberkreises statt, indem eine Vorauswahl getroffen wird.
Einen Überblick über die Vergabevorschriften finden Sie in folgenden Gesetzen / Verordnungen:
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Vergabeverordnung
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL)
Vergabeordnung für freiberufliche Diensteistungen (VOF)Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
Die Abgabe der Angebote sollte nach Möglichkeit eine Viertelstunde vor dem Eröffnungstermin / Einreichumgstermin bei der Zentralen Vergabestelle der Stadt Witten (Verwaltungsgebäude Annenstr. 111 b, Zimmer 200) erfolgen.
Angebote können nur gewertet werden, wenn sie der Stadt Witten bei Öffnung des ersten Angebotes vorliegen. Verspätet abgegebene oder eingereichte Angebote dürfen nicht berücksichtigt werden!
Die Verantwortung für einen rechtzeitigen Zugang des Angebotes bei der Stadt Witten trägt der Bieter.
Damit das Angebot der richtigen Eröffnungsverhandlung zugeordnet werden kann, verwenden Sie bitte den mit den Ausschreibungsunterlagen ausgegebenen Aufkleber, auf dem die Kurzbezeichnung der Maßnahme vermerkt ist. Eigene Umschläge versehen Sie bitte mit dem Hinweis "Angebot - nicht öffnen" und der Kurzbezeichnung bzw. dem Eröffnungstermin der Maßnahme, damit Ihr Angebot nicht bereits vor dem Eröffnungstermin geöffnet wird und dann nicht gewertet werden darf.
Bei Ausschreibungen nach der VOB können Sie als Bieter im Anschluss an den Eröffnungstermin das Ausschreibungsergebnis erfragen. Sie können die Stadt Witten bereits mit der Abgabe Ihres Angebotes oder im Anschluss daran bitten, Ihnen nach der Öffnung der Angebote das Ausschreibungsergebnis zukommen zu lassen.
Bei Ausschreibungen nach der VOL darf die Niederschrift über die Angebotsöffnung den Bietern nicht zugänglich gemacht werden. Als Bieter können Sie jedoch bei der Stadt Witten beantragen, dass Ihnen die Ablehnung Ihres Angebotes nach Zuschlagserteilung innerhalb von 15 Tagen schriftlich mitgeteilt wird.
Unter den Voraussetzungen des § 19 VOL/A können Ihnen zudem noch weitere Informationen bekannt gegeben werden.
Zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen dürfen sich Bewerber/Bieter an die
Vergabekammer bei der
Bezirksregierung Arnsberg
Seibertzstraße 1,
59821 Arnsberg
wenden.
Keine Produkte aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Änderung der Vergabepraxis der Stadt Witten ab 01. September 2008
Der Bau- und Vergabeausschuss der Stadt Witten hat in seiner Sitzung am 13. Februar 2008 eine Neuregelung der Vergabepraxis der Stadt Witten beschlossen, die am 01. September 2008 in Kraft tritt. Die Regelung soll verhindern, dass die Stadt Witten künftig Produkte aus ausbeuterischer Kinderarbeit (im Sinne des Abkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation) einkauft.
Unternehmen, die ab dem 01. September 2008 aufgrund einer Ausschreibung ein Angebot abgeben, werden von der Zentralen Vergabestelle um Auskunft gebeten, ob das IAO-Abkommen 182 berücksichtigt worden ist.
Betroffen sind folgende Produkte:
Die Vorlage einer der folgenden Bestätigungen ist erforderlich:
Die Vorlage der genannten Bestätigungen ist ab 01. September 2008 Voraussetzung für eine Teilnahme an der Ausschreibung.
Bei Fragen zu der neuen Vergabepraxis wenden Sie sich bitte an die Zentrale Vergabestelle.
Stadt Witten | Marktstr. 16 | Postfach 2280 | 58449 Witten
Telefonzentrale: 02302 581-0 | E-Mail: rathaus(at)stadt-witten.de