Wenn Sie ambulante Pflege- und Hilfsdienste beauftragen und dafür Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten wollen, muss vorher die Pflegebedürftigkeit festgestellt werden.
Als pflegebedürftig gelten Personen, die für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im täglichen Leben auf Dauer in erheblichem Maße Hilfe benötigen - und zwar voraussichtlich für mindestens sechs Monate.
Den zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit erforderlichen Antrag stellen Sie bitte bei Ihrer zuständigen Kranken- / Pflegekasse. Hier erfolgt auf Ihren Wunsch hin auch eine Beratung über sämtliche Leistungen der Pflegekasse. Dort können sie sich auch über die Pflegedienste informieren - beispielsweise darüber, ob sie bei der Kasse anerkannt sind. Und es gibt Auskünfte über die drei Pflegestufen sowie über die Begutachtung durch den medizinischen Dienst.
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