Wahl zwischen Sach- und Geldleistung

Sie können selbst bestimmen, was Sie bei Anerkennung der Pflegebedürftigkeit in Anspruch nehmen möchten: Pflegegeld, eine Pflegesachleistung oder eine Kombination von Geld- und Sachleistung.

Wenn die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch Familienangehörige, Nachbarn oder Bekannte sichergestellt wird, kann dafür von der Pflegekasse ein Pflegegeld ausgezahlt werden. Dieses beträgt monatlich 215 EUR in der Pflegestufe I, 420 EUR in der Pflegestufe II und 675 EUR in der Pflegestufe III.

Erfolgt die Pflege und die Versorgung des Haushaltes durch eine berufsmäßig arbeitende Pflegekraft der Kasse oder eines ambulanten Pflegedienstes, der mit der Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, beträgt die Pflegesachleistung monatlich bis zu 420 EUR in der Pflegestufe I, bis zu 980 EUR in der Pflegestufe II und bis zu 1470 EUR in der Pflegestufe III. In besonderen Einzel- oder Härtefällen werden bis zu 1918 EUR gezahlt.

Wenn für die pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung nicht der alleinige Einsatz der berufsmäßigen Pflegekraft erforderlich ist, sondern Angehörige oder Bekannte ebenfalls tätig sind, gibt es Kombinationsmöglichkeiten von Geld- und Sachleistung. Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse.

Wichtig: Bevor Sie einen Pflegedienst beauftragen, sollten Sie sich bei dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erkundigen, ob Sie in erforderlichem Umfange versorgt werden können und ob der Pflegedienst die Zulassung der Pflegekasse hat. Leistungen von nicht anerkannten Diensten muss die / der Pflegebedürftige selbst zahlen.

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