In welcher Höhe kann man Grundsicherung bekommen?

Der Bedarf umfasst

den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz. Dieser richtet sich nach den weiteren Bestimmungen des SGB XII und beträgt für den Haushaltsvorstand und Alleinstehende 359 €, für alle anderen Berechtigten 287 €.

die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei nicht getrennt lebenden Ehegatten und eheähnlichen Partnerschaften jeweils anteilig). Das zuständige Sozialamt erteilt gerne Auskunft, welche Beträge als angemessen angesehen werden. Achtung daher bei Umzügen.

ggf. anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und

zusätzliche laufende Leistungen. Sie kommen in Betracht,

bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G,für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen (Bitte ärztliche Bescheinigung vorlegen!)für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen,für werdende Mütter nach der 12.Schwangerschaftswoche (Bitte Schwangerschaftsbescheinigung vorlegen!)

In den o.a. Regelsätzen wurden bereits die Werte für einmalige Bedarfe eingearbeitet, so dass nur noch eine Gewährung in Sonderfällen in frage kommt, d.h. 

einmalige Leistungen nur noch für die Erstausstattung der Wohnung sowie die Erstausstattung für Bekleidung (einschließlich Sonderbedarf bei Schwangerschaft und Geburt).

Alle anderen einmaligen Bedarfe sind aus den laufenden Leistungen zu decken. Zu diesem Zweck sollte jeder Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem IV. Kapitel des Sozialgesetzbuches – Zwölftes Buch (SGB XII) ab sofort Rücklagen aus den laufenden Leistungen bilden, denn nur in Sonderfällen können zukünftig  ggf. Darlehen gewährt werden.

Als Darlehen kommen einmalige Leistungen nur in Betracht, wenn die gewährten laufenden Leistungen in besonderen Einzelfällen nicht ausreichen, um einen unabweisbaren Bedarf zu decken und der Bedarf in keiner anderen Weise sichergestellt werden kann, z. B. aus dem Schonvermögen. Das Darlehen wird in jedem Fall von den nachfolgenden laufenden Leistungen einbehalten.

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