Auszug aus der Hauptsatzung der Stadt Witten:
§ 3a Gleichstellung von Menschen mit Behinderung
(1) Die Verwirklichung des Gebots der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung ist eine Aufgabe der Stadt. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe bestellt die Stadt Witten eine hauptamtliche Koordinatorin/einen hauptamtlichen Koordinator.
(2) Die Koordinatorin/der Koordinator wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mit, die die Belange von Menschen mit Behinderungen berühren oder Auswirkungen auf ihre Gleichstellung haben. Sie/er ist berechtigt, im Rahmen ihrer/seiner Aufgaben an öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse teilzunehmen und auf Wunsch in Angelegenheiten ihres/seines Aufgabenbereiches das Wort zu ergreifen. Für die Sitzungen sind ihr/ihm rechtzeitig die Einladungen und Unterlagen zu übermitteln.
(3) Die Koordinatorin/der Koordinator ist im Rahmen ihres/seines Aufgabenbereichsan allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre/seine Initiativen, Anregungen,Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister hat sicherzustellen, dass die Belange der Menschen mit Behinderung bei allen Maßnahmen und Entscheidungen der Verwaltung hinreichend berücksichtigt werden.
(4) Der Koordinatorin/dem Koordinator sind die zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben notwendigen Mittel, Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(5) Näheres regelt die Bürgermeisterin/der Bürgermeister in einer Richtlinie.
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