Anliegen A-Z: Jugendgerichtshilfe

Beschreibung

Die Jugendgerichtshilfe (JGH) wird bei straffällig gewordenen Jugendlichen (14 bis 17 Jahre) und Heranwachsenden (18 bis 20 Jahre) tätig. Der Jugendgerichtshelfer des Amtes für Jugendhilfe und Schule berät und begleitet den jungen Menschen vor, während und nach der Gerichtsverhandlung. Bei der Gerichtsverhandlung bringt er die persönliche Situation des jungen Menschen zur Sprache und trägt dazu bei, dass der Jugendrichter den bisherigen Werdegang und die soziale Situation bei der Urteilsfindung berücksichtigen kann.
Die JGH überwacht die richterlichen Auflagen und vermittelt sozialpädagogische Hilfen, wie
z. B. soziale Trainingskurse und Einzelbetreuungen. In der Regel wird die JGH über die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft von der Straftat informiert und geht von sich aus auf die Betroffenen zu. Angehörige können sich aber auch von sich aus mit der Jugendgerichtshilfe in Verbindung setzen und dort beraten lassen.

Informationen zu Beratungsmöglichkeiten bei anderen Fragen und Problemen finden Sie unter Beratungsangebote.

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Benötigte Unterlagen

Im Beratungsgespräch wird mitgeteilt, welche Unterlagen Sie benötigen.

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Rechtsgrundlagen (Allgemein)

SGB VIII
Jugendgerichtsgesetz (JGG)

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Zuständige Organisationseinheit(en)

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