Kinderrechte

Als Kinderrechte werden die Rechte von Kindern und Jugendlichen bezeichnet. Weltweit festgeschrieben sind sie in der UN-Kinderrechtskonvention, die die Vollversammlung der Vereinten Nationen im November 1989 verabschiedet hat und die heute von den meisten Staaten der Erde ratifiziert worden ist.

Als grundlegende Kinderrechte gelten:

  • Alle Kinder und Jugendlichen haben die gleichen Rechte. Kein Kind oder Jugendliche/r darf wegen ihres/seines Geschlechts, ihrer/seiner Hautfarbe, ihrer/seiner Sprache oder Ihrer/seiner Religion benachteiligt werden.
  • Kinder und Jugendliche haben das Recht auf das größtmögliche Maß an Gesundheit sowie auf Gesundheitsvorsorge und medizinische Betreuung.
  • Kinder und Jugendliche haben das Recht auf eine kostenlose Grundschulbildung. Außerdem soll ihnen der Besuch einer weiterführenden Schule ermöglicht werden.
  • Kinder und Jugendliche haben das Recht auf Erholung, Freizeit und die Teilnahme an kulturellen und künstlerischen Aktivitäten.
  • Kinder und Jugendliche haben das Recht sich zu informieren, ihre Meinung frei zu äußern und gehört zu werden.
  • Kinder und Jugendliche haben das Recht auf gewaltfreie Erziehung und vor Mißbrauch und Mißhandlung geschützt zu werden.
  • Kinder und Jugendliche haben das Recht, im Krieg und auf der Flucht besonderen Schutz und Hilfe zu erhalten.
  • Kinder und Jugendliche haben das Recht, vor ausbeuterischer Arbeit und sexuellem Mißbrauch geschützt zu werden.
  • Kinder und Jugendliche haben das Recht, mit ihren Eltern zu leben und Kontakt zu beiden Elternteilen zu haben, wenn diese getrennt leben.
  • Kinder und Jugendliche, die behindert sind, haben das Recht auf besondere Unterstützung und Förderung sowie auf eine aktive Teilnahme am gesellschaftlichen Leben.

Kinder- und Jugendschutz

Kinder- und Jugendschutz ist ein Thema, das alle angeht. Der Begriff des Kinder- und Jugendschutzes umfasst die gesellschaftlichen Reaktionen darauf, dass unsere Lebensumwelt Gefährdungen mit sich bringt und diese für Kinder und Jugendliche teilweise anders als für Erwachsene bestehen. Im Einzelnen geht es darum

  • Gefährdungen möglichst nicht entstehen zu lassen (struktureller Jugendschutz),
  • über Gefährdungen aufzuklären und zur Bewältigung anzuleiten (erzieherischer Jugendschutz),
  • den Umgang mit Gefährdungen zu regeln (gesetzlicher Jugendschutz)

Viele Informationen zum Thema Jugendschutz finden Sie auf der Seite der Arbeitsgemeinschaft Kinder und Jugendschutz, Landesstelle Nordrhein-Westfalen e.V. unter http://www.ajs.nrw.de/ oder auf der Seite des zuständigen Ministeriums http://www.bmfsfj.de/

Jugendarbeitsschutz

Bei der Jugendförderung des Amtes für Jugendhilfe und Schule der Stadt Witten können Ausnahmegenehmigungen zum Einsatz und zur Beschäftigung von Kinder und Jugendlichen gestellt werden.

Schutzauftrag, Kinderschutz geht alle an

Kinder und Jugendliche stehen unter dem besonderen Schutz des Staates.

In den letzten Jahren wurden tragische Ereignisse von Kindesmisshandlung und Kindesvernachlässigung vor allem durch die Presse bekannt. Bei der Betrachtung verschiedener Fälle wurde auch immer wieder deutlich, dass alle Bürger engagiert und wachsam sein sollten, um ein gesundes Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten.

Jugendämter alleine können ohne konkrete Hinweise und Verdachtsäußerungen auf Kindesvernachlässigung und Gefährdung nicht tätig werden.

Zwar arbeiten mittlerweile Frauenärztinnen und Frauenärzte, Kinderkliniken, Hebammen, Kinderärztinnen und Kinderärzte, Beratungsstellen, Schulen, Kindertageseinrichtungen und öffentliche Institutionen eng zusammen, jedoch ist Zivilcourage in der Bevölkerung durchaus gefragt.

Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung ist im § 8a SGB VIII verankert. Hier wird die genaue Vorgehensweise beschrieben.

Der Schutzauftrag des Amtes für Jugendhilfe und Schule umfasst auch Maßnahmen zur Abwendung von Kindeswohlgefährdung. Dies bedeutet im Einzelfall nicht immer eine Wegnahme von Kindern, sondern auch Installation von Hilfen.

Wenn Sie also eine Meldung auf einen Verdacht auf Kindeswohlgefährdung mitteilen wollen:

  • Wenden Sie sich bitte an den Bezirksdienst, der Erstanlaufstelle für alle Meldungen ist.
  • Sie können sich auch als Anonymmelder an uns wenden, wir benötigen jedoch konkrete Hinweise zum Kind und dessen Familie.
  • Trauen Sie sich und melden Sie uns Situationen, von denen Sie meinen, dass das Kindeswohl gefährdet sein könnte. Wir prüfen in jedem Fall alle Meldungen und führen eine Risikoabschätzung durch.