Abbruchanzeige

Die Beseitigung (bzw. der "Abbruch") vieler baulicher Anlagen ist genehmigungsfrei. Dies gilt für:

  • freistehende Gebäude mit einer Fußbodenhöhe des obersten Geschosses von weniger als 7m
  • Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von bis zu 10m (wie. z.B. Mauern und Einfriedungen)
  • alle baulichen Anlagen, deren Errichtung nicht genehmigungsbedürftig ist.

Die Beseitigung sonstiger baulichen Anlage ist dem Bauordnungsamt mindestens einen Monat zuvor schriftlich anzuzeigen. Für die Abbrüche nicht freistehender Gebäude sind statische Nachweise erforderlich (z.B. zur Sicherung von benachbarten Gebäuden).

Für alle Gebäude und Anlagen, die unter Denkmalschutz gestellt sind, müssen Sie eine denkmalrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Denkmalbehörde einholen.

Kontakt

Frau Dipl.-Ing. Güner

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Frau Reimann

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Frau Dipl.-Ing. Schottkowski-Noefer

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Herr Dipl.-Ing. Wiggerink

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