Bitte schicken Sie uns Ihre Abmeldung frühestens eine Woche vor Auszug schriftlich auf dem Postweg zu: Stadt Witten, Bürgerberatung, Marktstraße 16, 58452 Witten
Abmeldung des Wohnsitzes in Witten
Personen, die aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen, müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug abmelden.
Eine Abmeldepflicht besteht somit nur, wenn man ins Ausland verzieht oder seine Wohnung aufgibt ohne in eine neue Wohnung einzuziehen.
Bei Aufgabe einer Nebenwohnung ist diese bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes abzumelden.
Höchstpersönlich meldepflichtig sind Personen ab dem 16. Lebensjahr. Für Personen bis zum 16. Lebensjahr ist der Wohnungsgeber/die Wohnungsgeberin (in der Regel ein Sorgeberechtigter) meldepflichtig.
Eine persönliche Vorsprache ist nicht notwendig.
Eine Abmeldung kann aufgrund einer schriftlichen Mitteilung des Meldepflichtigen erfolgen. Diese muss neben den persönlichen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum bisherige Anschrift) auch das Datum des Auszuges aus der Wohnung und bei einem Wegzug ins Ausland auch die neue Anschrift im Ausland sowie eine Unterschrift enthalten und kann auf postalischem Wege (Bürgerberatung, 58449 Witten) zugestellt werden oder über “Einreichung Unterlagen” im Serviceportal eingereicht werden.
Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem tatsächlichen Auszug möglich. Das Melderegister wird in diesem Fall erst zum Auszugsdatum fortgeschrieben.
Bundesmeldegesetz (BMG)
Amtlicher Lichtbildausweis mindestens eines Meldepflichtigen (Personalausweis und Reisepass bzw. Nationalpass)
Bitte schicken Sie uns Ihre Abmeldung frühestens eine Woche vor Auszug schriftlich auf dem Postweg zu: Stadt Witten, Bürgerberatung, Marktstraße 16, 58452 Witten
Abmeldung des Wohnsitzes in Witten
Personen, die aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen, müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug abmelden.
Eine Abmeldepflicht besteht somit nur, wenn man ins Ausland verzieht oder seine Wohnung aufgibt ohne in eine neue Wohnung einzuziehen.
Bei Aufgabe einer Nebenwohnung ist diese bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes abzumelden.
Höchstpersönlich meldepflichtig sind Personen ab dem 16. Lebensjahr. Für Personen bis zum 16. Lebensjahr ist der Wohnungsgeber/die Wohnungsgeberin (in der Regel ein Sorgeberechtigter) meldepflichtig.
Eine persönliche Vorsprache ist nicht notwendig.
Eine Abmeldung kann aufgrund einer schriftlichen Mitteilung des Meldepflichtigen erfolgen. Diese muss neben den persönlichen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum bisherige Anschrift) auch das Datum des Auszuges aus der Wohnung und bei einem Wegzug ins Ausland auch die neue Anschrift im Ausland sowie eine Unterschrift enthalten und kann auf postalischem Wege (Bürgerberatung, 58449 Witten) zugestellt werden oder über “Einreichung Unterlagen” im Serviceportal eingereicht werden.
Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem tatsächlichen Auszug möglich. Das Melderegister wird in diesem Fall erst zum Auszugsdatum fortgeschrieben.
Bundesmeldegesetz (BMG)
Amtlicher Lichtbildausweis mindestens eines Meldepflichtigen (Personalausweis und Reisepass bzw. Nationalpass)
Bitte schicken Sie uns Ihre Abmeldung frühestens eine Woche vor Auszug schriftlich auf dem Postweg zu: Stadt Witten, Bürgerberatung, Marktstraße 16, 58452 Witten
Abmeldung des Wohnsitzes in Witten
Personen, die aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen, müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug abmelden.
Eine Abmeldepflicht besteht somit nur, wenn man ins Ausland verzieht oder seine Wohnung aufgibt ohne in eine neue Wohnung einzuziehen.
Bei Aufgabe einer Nebenwohnung ist diese bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes abzumelden.
Höchstpersönlich meldepflichtig sind Personen ab dem 16. Lebensjahr. Für Personen bis zum 16. Lebensjahr ist der Wohnungsgeber/die Wohnungsgeberin (in der Regel ein Sorgeberechtigter) meldepflichtig.
Eine persönliche Vorsprache ist nicht notwendig.
Eine Abmeldung kann aufgrund einer schriftlichen Mitteilung des Meldepflichtigen erfolgen. Diese muss neben den persönlichen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum bisherige Anschrift) auch das Datum des Auszuges aus der Wohnung und bei einem Wegzug ins Ausland auch die neue Anschrift im Ausland sowie eine Unterschrift enthalten und kann auf postalischem Wege (Bürgerberatung, 58449 Witten) zugestellt werden oder über “Einreichung Unterlagen” im Serviceportal eingereicht werden.
Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem tatsächlichen Auszug möglich. Das Melderegister wird in diesem Fall erst zum Auszugsdatum fortgeschrieben.
Bundesmeldegesetz (BMG)
Amtlicher Lichtbildausweis mindestens eines Meldepflichtigen (Personalausweis und Reisepass bzw. Nationalpass)
Bitte schicken Sie uns Ihre Abmeldung frühestens eine Woche vor Auszug schriftlich auf dem Postweg zu: Stadt Witten, Bürgerberatung, Marktstraße 16, 58452 Witten
Abmeldung des Wohnsitzes in Witten
Personen, die aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen, müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug abmelden.
Eine Abmeldepflicht besteht somit nur, wenn man ins Ausland verzieht oder seine Wohnung aufgibt ohne in eine neue Wohnung einzuziehen.
Bei Aufgabe einer Nebenwohnung ist diese bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes abzumelden.
Höchstpersönlich meldepflichtig sind Personen ab dem 16. Lebensjahr. Für Personen bis zum 16. Lebensjahr ist der Wohnungsgeber/die Wohnungsgeberin (in der Regel ein Sorgeberechtigter) meldepflichtig.
Eine persönliche Vorsprache ist nicht notwendig.
Eine Abmeldung kann aufgrund einer schriftlichen Mitteilung des Meldepflichtigen erfolgen. Diese muss neben den persönlichen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum bisherige Anschrift) auch das Datum des Auszuges aus der Wohnung und bei einem Wegzug ins Ausland auch die neue Anschrift im Ausland sowie eine Unterschrift enthalten und kann auf postalischem Wege (Bürgerberatung, 58449 Witten) zugestellt werden oder über “Einreichung Unterlagen” im Serviceportal eingereicht werden.
Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem tatsächlichen Auszug möglich. Das Melderegister wird in diesem Fall erst zum Auszugsdatum fortgeschrieben.
Bundesmeldegesetz (BMG)
Amtlicher Lichtbildausweis mindestens eines Meldepflichtigen (Personalausweis und Reisepass bzw. Nationalpass)
- Anschrift
- 001 Marktstraße 16 58452 Witten
Servicebereich
Bürgerberatung
_______nur
Freitext
nur
- buergerberatung@stadt-witten.de
Abmeldung
Bitte schicken Sie uns Ihre Abmeldung frühestens eine Woche vor Auszug schriftlich auf dem Postweg zu: Stadt Witten, Bürgerberatung, Marktstraße 16, 58452 Witten
Abmeldung des Wohnsitzes in Witten
Personen, die aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen, müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug abmelden.
Eine Abmeldepflicht besteht somit nur, wenn man ins Ausland verzieht oder seine Wohnung aufgibt ohne in eine neue Wohnung einzuziehen.
Bei Aufgabe einer Nebenwohnung ist diese bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes abzumelden.
Höchstpersönlich meldepflichtig sind Personen ab dem 16. Lebensjahr. Für Personen bis zum 16. Lebensjahr ist der Wohnungsgeber/die Wohnungsgeberin (in der Regel ein Sorgeberechtigter) meldepflichtig.
Eine persönliche Vorsprache ist nicht notwendig.
Eine Abmeldung kann aufgrund einer schriftlichen Mitteilung des Meldepflichtigen erfolgen. Diese muss neben den persönlichen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum bisherige Anschrift) auch das Datum des Auszuges aus der Wohnung und bei einem Wegzug ins Ausland auch die neue Anschrift im Ausland sowie eine Unterschrift enthalten und kann auf postalischem Wege (Bürgerberatung, 58449 Witten) zugestellt werden oder über “Einreichung Unterlagen” im Serviceportal eingereicht werden.
Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem tatsächlichen Auszug möglich. Das Melderegister wird in diesem Fall erst zum Auszugsdatum fortgeschrieben.
Amtlicher Lichtbildausweis mindestens eines Meldepflichtigen (Personalausweis und Reisepass bzw. Nationalpass)
Bundesmeldegesetz (BMG)