Ausnahmegenehmigungen von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung
In begründeten Ausnahmefällen können Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung genehmigt werden.
Ausnahmen sind möglich:
- von Halt- und Parkverboten
- von den Vorschriften, an Parkuhren nur bei laufender Uhr zu parken oder Parkscheinautomaten zu benutzen
- von den Vorschriften über die Höhe, Länge und Breite von Fahrzeugen
- über das Sonn- und Feiertagsfahrverbot
- von anderen, sich aus Beschilderungen ergebenden Ver- oder Geboten.
Je nach Umfang der Ausnahmegenehmigung werden Verwaltungsgebühren ab 31,00 Euro fällig.
Da unterschiedliche Unterlagen notwendig werden, ist eine Kontaktaufnahme empfehlenswert.
Straßenverkehrsordnung