Die Gemeinde kann auch die Erschließung von Bauland (Herstellung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen) durch Vertrag nach § 124 Baugesetzbuch (BauGB) auf einen Dritten (Erschließungsträger, z.B. Eigentümer oder Bauträger) übertragen.
Er kann dabei auch zusätzliche Leistungen übernehmen, die allerdings in einem Zusammenhang mit der Erschließung stehen müssen.
§ 124 BauGB
- Anschrift
- 001Annenstraße 111 b58453Witten
- Fax
- 581 - 4599
- tiefbauamt@stadt-witten.de
- Bemerkung
Frau
Böth
Raum:
215
Email:
tiefbauamt@stadt-witten.de
- Anschrift
- 001Annenstraße 111 b58453Witten
- Fax
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Betreuung von Erschließungsverträgen mit Bauträgern
Die Gemeinde kann auch die Erschließung von Bauland (Herstellung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen) durch Vertrag nach § 124 Baugesetzbuch (BauGB) auf einen Dritten (Erschließungsträger, z.B. Eigentümer oder Bauträger) übertragen.
Er kann dabei auch zusätzliche Leistungen übernehmen, die allerdings in einem Zusammenhang mit der Erschließung stehen müssen.
§ 124 BauGB