Betreuung von Erschließungsverträgen mit Bauträgern
Die Gemeinde kann auch die Erschließung von Bauland (Herstellung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen) durch Vertrag nach § 124 Baugesetzbuch (BauGB) auf einen Dritten (Erschließungsträger, z.B. Eigentümer oder Bauträger) übertragen.
Er kann dabei auch zusätzliche Leistungen übernehmen, die allerdings in einem Zusammenhang mit der Erschließung stehen müssen.
§ 124 BauGB
Bauträger
Erschließung