66.2.2 Arbeitsgruppe Straßenrecht, Vertragsangelegenheiten
- Anschrift
- 001Annenstraße 111 b58453Witten
Fax581-4598
E-Mailtiefbauamt@stadt-witten.de
Böth
8:00-15:00_8:00-15:00_8:00-15:00_8:00-15:00_8:00-12:00___und nach Terminvereinbarung
Montag
8:00-15:00
Dienstag
8:00-15:00
Mittwoch
8:00-15:00
Donnerstag
8:00-15:00
Freitag
8:00-12:00
Freitext
und nach Terminvereinbarung
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- tiefbauamt@stadt-witten.de
Betreuung von Erschließungsverträgen mit Bauträgern
Die Gemeinde kann auch die Erschließung von Bauland (Herstellung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen) durch Vertrag nach § 124 Baugesetzbuch (BauGB) auf einen Dritten (Erschließungsträger, z.B. Eigentümer oder Bauträger) übertragen.
Er kann dabei auch zusätzliche Leistungen übernehmen, die allerdings in einem Zusammenhang mit der Erschließung stehen müssen.
§ 124 BauGB
Bauträger
Erschließung