Freistellungen
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes können Wohngebäude bis zu mittlerer Höhe und ihre Nebengebäude (wie Garagen) baugenehmigungsfrei sein, wenn:
- das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht,
- die Erschließung ist gesichert, und
- die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen erklärt, dass Sie für das Vorhaben ein Baugenehmigungsverfahren für erforderlich hält.
Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Eingang der Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Teilt die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf unverzüglich mit dem Vorhaben begonnen werden.
Der Baubeginn und die Fertigstellung sind der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
- Antrag "Freistellungsverfahren"
Antragsformular für Vorhaben im Freistellungsverfahren
- Anzeige des Baubeginns (im Freistellungsvefahren)
Baubeginnanzeige für "freigestellte" Bauvorhaben
- Anzeige der Fertigstellung (im Freistellungsverfahren)
Fertigstellungsanzeige für "freigestellte" Bauorhaben
Freistellungsverfahren
Genehmigungsfreie Wohngebäude