Wer selbständig als einzelne natürliche Person oder in Form einer juristischen Person (GmbH, AG, Verein, Genossenschaft) alkoholische Getränke an andere Personen zum Verzehr an Ort und Stelle ausschenkt oder verabreicht, muss eine Erlaubnis besitzen (§ 2 Abs. 1 Gaststättengesetz).
Eine Beschränkung auf alkoholfreie Getränke oder ausschließlich Speisenabgabe (z.B. in Verbindung mit Lebensmittelgeschäften) ist ohne zusätzliche Erlaubnis möglich. So ist der bislang erlaubnispflichtige Betrieb einer Trinkhalle (Beschränkung auf alkoholfreie Getränke und/oder Speisen) nunmehr erlaubnisfrei.
Es ist aber immer noch eine Anzeige der Gewerbeausübung bei der Gewerbemeldestelle des Ordnungsamtes notwendig.
Erkundigen Sie sich bitte in Zweifelsfällen telefonisch oder bei einem persönlichen Besuch.
Die Führung eines erlaubnispflichtigen Betriebes durch einen Verein oder eine öffentliche Körperschaft (z.B. eine Kirchengemeinde) entbindet nicht grundsätzlich von der Erlaubnispflicht.
Ebenso muss eine bestehende Erlaubnis erweitert werden, wenn andere oder zusätzliche Räumlichkeiten oder Außenflächen (Biergärten, Straßencafés, Terrassen usw.) genutzt werden sollen bzw. die Person des/der Inhaber oder die Geschäftsführung einer juristischen Person wechselt.
Der Betrieb einer Außengastronomie auf öffentlicher Fläche erfordert eine Sondernutzungserlaubnis der Verkehrsabteilung des Ordnungsamtes, Tel.: 02302/581-3283 oder email: verkehrsabteilung(at)stadt-witten.de
Die Nutzung der Räumlichkeiten muss baurechtlich zulässig sein.
Auch der nur vorübergehende Betrieb eines Bierstandes ist erlaubnispflichtig (siehe Gestattungen)
Auskünfte zur Antragstellung erteilen die zuständigen Ansprechpersonen.
Gaststättengesetz
Bekanntmachung einer Neufassung vom 20. November 1998 – BGBl. I Seite 3418 – in der zur Zeit gültigen Fassung
Informationen erteilen die zuständigen Sachbearbeiter
Alternativ können Sie sich auch an den einheitlichen Ansprechpartner für das Land NRW unter www.service.wirtschaft.nrw/einheitlicher-ansprechpartner wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist einheitliche Stelle im Sinne von § 6 b GewO in Verbindung mit § 71 a VwVfG NRW. Auf Wunsch übernimmt der einheitliche Ansprechpartner für Sie die Weiterleitung an die zuständige Stelle und hilft Ihnen bei der Abwicklung des Verfahrens
Regelfall 300-600 € bzw. bis zu 3.500 € bei Betrieb eines Gaststättengewerbes in Fällen von besonders bedeutendem Umfang
- Anschrift
- 001Marktstraße 1658452Witten
- Fax
- 581 - 473299
- ordnungsamt@stadt-witten.de
- Bemerkung
Frau
Becking
08:00-12:00_08:00-12:00&14:00-16:00_geschlossen-_08:00-12:00_08:00-12:00___Z. Zt. sind bis auf Weiteres Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung möglich
Montag
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Dienstag
08:00-12:00&14:00-16:00
Mittwoch
geschlossen-
Donnerstag
08:00-12:00
Freitag
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Freitext
Z. Zt. sind bis auf Weiteres Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung möglich
Raum:
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Email:
ordnungsamt@stadt-witten.de
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Urban-Keller
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Montag
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Racherbäumer
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Radloff
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Gaststätten, Erlaubnis zum Betrieb
Wer selbständig als einzelne natürliche Person oder in Form einer juristischen Person (GmbH, AG, Verein, Genossenschaft) alkoholische Getränke an andere Personen zum Verzehr an Ort und Stelle ausschenkt oder verabreicht, muss eine Erlaubnis besitzen (§ 2 Abs. 1 Gaststättengesetz).
Eine Beschränkung auf alkoholfreie Getränke oder ausschließlich Speisenabgabe (z.B. in Verbindung mit Lebensmittelgeschäften) ist ohne zusätzliche Erlaubnis möglich. So ist der bislang erlaubnispflichtige Betrieb einer Trinkhalle (Beschränkung auf alkoholfreie Getränke und/oder Speisen) nunmehr erlaubnisfrei.
Es ist aber immer noch eine Anzeige der Gewerbeausübung bei der Gewerbemeldestelle des Ordnungsamtes notwendig.
Erkundigen Sie sich bitte in Zweifelsfällen telefonisch oder bei einem persönlichen Besuch.
Die Führung eines erlaubnispflichtigen Betriebes durch einen Verein oder eine öffentliche Körperschaft (z.B. eine Kirchengemeinde) entbindet nicht grundsätzlich von der Erlaubnispflicht.
Ebenso muss eine bestehende Erlaubnis erweitert werden, wenn andere oder zusätzliche Räumlichkeiten oder Außenflächen (Biergärten, Straßencafés, Terrassen usw.) genutzt werden sollen bzw. die Person des/der Inhaber oder die Geschäftsführung einer juristischen Person wechselt.
Der Betrieb einer Außengastronomie auf öffentlicher Fläche erfordert eine Sondernutzungserlaubnis der Verkehrsabteilung des Ordnungsamtes, Tel.: 02302/581-3283 oder email: verkehrsabteilung(at)stadt-witten.de
Die Nutzung der Räumlichkeiten muss baurechtlich zulässig sein.
Auch der nur vorübergehende Betrieb eines Bierstandes ist erlaubnispflichtig (siehe Gestattungen)
Auskünfte zur Antragstellung erteilen die zuständigen Ansprechpersonen.
Regelfall 300-600 € bzw. bis zu 3.500 € bei Betrieb eines Gaststättengewerbes in Fällen von besonders bedeutendem Umfang
Informationen erteilen die zuständigen Sachbearbeiter
Alternativ können Sie sich auch an den einheitlichen Ansprechpartner für das Land NRW unter www.service.wirtschaft.nrw/einheitlicher-ansprechpartner wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist einheitliche Stelle im Sinne von § 6 b GewO in Verbindung mit § 71 a VwVfG NRW. Auf Wunsch übernimmt der einheitliche Ansprechpartner für Sie die Weiterleitung an die zuständige Stelle und hilft Ihnen bei der Abwicklung des Verfahrens
Gaststättengesetz
Bekanntmachung einer Neufassung vom 20. November 1998 – BGBl. I Seite 3418 – in der zur Zeit gültigen Fassung