Gestattung
Wer gewerblich, das heißt gegen Entgelt mit Gewinnaufschlag oder aber unentgeltlich in Verbindung mit einem anderen Gewerbe, alkoholische Getränke anlässlich von Straßenfesten, Umzügen, Märkten, Sportveranstaltungen und ähnlichen Aktionen an Dritte abgibt, benötigt eine vorübergehende Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz (Gestattung).
Als gewerblicher Gewinn zählen dabei auch solche Überschüsse, die mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.
Anträge können formlos gestellt werden.
Für die Inanspruchnahme öffentlichen Straßenraumes ist zusätzlich eine Sondernutzungserlaubnis der Verkehrsabteilung des Ordnungsamtes erforderlich (Tel. 02302/581-3283 oder email: verkehrsabteilung(at)stadt-witten.de).
Veranstaltungen nach 22.00 Uhr erfordern im Einzelfall zusätzliche besondere Erlaubnisse.
Alternativ können Sie sich auch an den einheitlichen Ansprechpartner für das Land NRW unter www.service.wirtschaft.nrw/einheitlicher-ansprechpartner. Der Einheitliche Ansprechpartner ist einheitliche Stelle im Sinne von § 6 b GewO in Verbindung mit § 71 a VwVfG NRW. Auf Wunsch übernimmt der einheitliche Ansprechpartner für Sie die Weiterleitung an die zuständige Stelle und hilft Ihnen bei der Abwicklung des Verfahrens.
100 €
§ 12 Gaststättengesetz
(Bekanntmachung einer Neufassung vom
20. November 1998 – BGBl. I Seite 3418 – in der zur Zeit gültigen Fassung)