Die Grundsicherung ist ein Bestandteil der Sozialhilfe und stellt den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Menschen sicher. Die Gewährung setzt einen Antrag voraus. Hilfebeginn ist grundsätzlich der 1. des Monats der Antragstellung. Die Leistungen werden in der Regel für ein Jahr bewilligt.
Voraussetzungen:
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,
- -die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
- -die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind
und
- ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
- aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft bestreiten können.
Der Bedarf umfasst
- den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz
- die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft undHeizung
- ggf. anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
und
ggf. zusätzliche laufende Leistungen
- bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G
- für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen
- für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen
- für werdende Mütter nach der 12.Schwangerschaftswoche
Einmalige Leistungen nur für
- die Erstaustattung der Wohnung
- die Erstaustattung an Bekleidung
- die Erstaustattung bei Schwangerschaft und Geburt
Viertes Kapitel Sozialgesetzbuch XII
- Personalausweis
- Vollmacht (bei Antragstellung für Dritte)
- Nachweise über Einkommen, Vermögen, Miete, ggf.Wohngeld ,Versicherungen
- Bankverbindung
- ggf.Schwerbehindertenausweis
- ggf.Werkstattvertrag
Die Grundsicherung ist ein Bestandteil der Sozialhilfe und stellt den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Menschen sicher. Die Gewährung setzt einen Antrag voraus. Hilfebeginn ist grundsätzlich der 1. des Monats der Antragstellung. Die Leistungen werden in der Regel für ein Jahr bewilligt.
Voraussetzungen:
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,
- -die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
- -die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind
und
- ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
- aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft bestreiten können.
Der Bedarf umfasst
- den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz
- die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft undHeizung
- ggf. anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
und
ggf. zusätzliche laufende Leistungen
- bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G
- für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen
- für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen
- für werdende Mütter nach der 12.Schwangerschaftswoche
Einmalige Leistungen nur für
- die Erstaustattung der Wohnung
- die Erstaustattung an Bekleidung
- die Erstaustattung bei Schwangerschaft und Geburt
Viertes Kapitel Sozialgesetzbuch XII
- Personalausweis
- Vollmacht (bei Antragstellung für Dritte)
- Nachweise über Einkommen, Vermögen, Miete, ggf.Wohngeld ,Versicherungen
- Bankverbindung
- ggf.Schwerbehindertenausweis
- ggf.Werkstattvertrag
- Anschrift
- 001Marktstraße 1658452Witten
Barthold
_______Termine
Freitext
Termine
- soziales@stadt-witten.de
Weis
_______Termine
Freitext
Termine
- soziales@stadt-witten.de
Rößmann
_______Termine
Freitext
Termine
- soziales@stadt-witten.de
Beckermann
_______Termine
Freitext
Termine
- soziales@stadt-witten.de
Preußner-Distelrath
_______Termine
Freitext
Termine
- soziales@stadt-witten.de
Gorges
_______Termine
Freitext
Termine
- soziales@stadt-witten.de
- Anschrift
- 001Marktstraße 1658452Witten
von Kölln
_______aktuell nur nach vorheriger Terminvereinbarung
Freitext
aktuell nur nach vorheriger Terminvereinbarung
- wirtschaftliche-jugendhilfe@stadt-witten.de
Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung
Die Grundsicherung ist ein Bestandteil der Sozialhilfe und stellt den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Menschen sicher. Die Gewährung setzt einen Antrag voraus. Hilfebeginn ist grundsätzlich der 1. des Monats der Antragstellung. Die Leistungen werden in der Regel für ein Jahr bewilligt.
Voraussetzungen:
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,
- -die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
- -die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind
und
- ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
- aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft bestreiten können.
Der Bedarf umfasst
- den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz
- die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft undHeizung
- ggf. anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
und
ggf. zusätzliche laufende Leistungen
- bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G
- für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen
- für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen
- für werdende Mütter nach der 12.Schwangerschaftswoche
Einmalige Leistungen nur für
- die Erstaustattung der Wohnung
- die Erstaustattung an Bekleidung
- die Erstaustattung bei Schwangerschaft und Geburt
- Personalausweis
- Vollmacht (bei Antragstellung für Dritte)
- Nachweise über Einkommen, Vermögen, Miete, ggf.Wohngeld ,Versicherungen
- Bankverbindung
- ggf.Schwerbehindertenausweis
- ggf.Werkstattvertrag
Viertes Kapitel Sozialgesetzbuch XII