Die Grundsteuer gehört zu den so genannten Grundbesitzabgaben .
Der jeweilige Jahresbescheid ergeht in der Regel im Januar des laufenden Jahres an den/die Grundeigentümer/in und legt die zu zahlenden Beträge auf die Fälligkeiten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des jeweiligen Jahres.
Bei Änderungen im laufenden Jahr werden Änderungsbescheide erstellt und ggfs. Sonderfälligkeiten gebildet.
Der Grundbesitzabgabenbescheid gilt bis zur Erteilung eines neuen Bescheides fort. Gesetzliche Grundlage ist das bundesrechtliche Grundsteuergesetz (GrStG).
Hebeberechtigt und Empfänger der Grundsteuer ist die jeweilige Gemeinde.
Wie alle Steuern unterliegt auch diese keiner Zweckbindung und fließt als allgemeines Deckungsmittel in den Haushalt der Gemeinde ein. Die Bewertungsstelle des Finanzamtes führt jedes Grundstück, Haus oder Eigentumswohnung unter einer sogenannten Einheitswertnummer. Im Zuge der Ermittlung des Einheitswertes eines Objektes kommt es im Messbescheid des Finanzamtes -als Grundlagenbescheid- auch zur Festsetzung des Messbetrages. Auf diesen Messbetrag wendet die Gemeinde ihren in der Haushaltssatzung festgeschriebenen Hebesatz von zur Zeit 380 v.H. für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke -Grundsteuer A- und 910 v.H. für bebaute Grundstücke -Grundsteuer B- an und erteilt als Folgebescheid einen Grundsteuerbescheid. Sofern sich Einwände gegen die Steuerpflicht als solche oder gegen die Höhe des Messbetrages und damit der Grundsteuer richten, muß der zulässige Rechtsbehelf beim Finanzamt (Finanzamt Witten, Ruhrstr. 43, 58452 Witten, Tel. 02302/921-0) erhoben werden. Führt der Rechtsbehelf dort zu einer Änderung des Messbetrages, ändert auch die Gemeinde von amtswegen den Grundsteuerbescheid.
Bei einem Eigentumswechsel erlischt die Steuerpflicht für den alten Eigentümer stets erst zum 31.12. des Jahres (§ 17 Abs. 3 Ziff. 1 GrStG), sofern bis dahin ein Zurechnungsmessbescheid des Finanzamtes, Grundstücksstelle, an den neuen Eigentümer ergangen ist.
Privatrechtliche Regelungen haben keinen Einfluss auf die gesetzlich so geregelte Steuerpflicht.
Buchstabenzuordnung:
Herr Milde: Der - Hanf
Herr Gellrich: Müle - Sal
Frau Bonk: A - Deq
Frau Volk: Hang - Müld
Herr Horstmann: Sam - Z
Frau Nockenberg: -
Die Grundsteuer gehört zu den so genannten Grundbesitzabgaben .
Der jeweilige Jahresbescheid ergeht in der Regel im Januar des laufenden Jahres an den/die Grundeigentümer/in und legt die zu zahlenden Beträge auf die Fälligkeiten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des jeweiligen Jahres.
Bei Änderungen im laufenden Jahr werden Änderungsbescheide erstellt und ggfs. Sonderfälligkeiten gebildet.
Der Grundbesitzabgabenbescheid gilt bis zur Erteilung eines neuen Bescheides fort. Gesetzliche Grundlage ist das bundesrechtliche Grundsteuergesetz (GrStG).
Hebeberechtigt und Empfänger der Grundsteuer ist die jeweilige Gemeinde.
Wie alle Steuern unterliegt auch diese keiner Zweckbindung und fließt als allgemeines Deckungsmittel in den Haushalt der Gemeinde ein. Die Bewertungsstelle des Finanzamtes führt jedes Grundstück, Haus oder Eigentumswohnung unter einer sogenannten Einheitswertnummer. Im Zuge der Ermittlung des Einheitswertes eines Objektes kommt es im Messbescheid des Finanzamtes -als Grundlagenbescheid- auch zur Festsetzung des Messbetrages. Auf diesen Messbetrag wendet die Gemeinde ihren in der Haushaltssatzung festgeschriebenen Hebesatz von zur Zeit 380 v.H. für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke -Grundsteuer A- und 910 v.H. für bebaute Grundstücke -Grundsteuer B- an und erteilt als Folgebescheid einen Grundsteuerbescheid. Sofern sich Einwände gegen die Steuerpflicht als solche oder gegen die Höhe des Messbetrages und damit der Grundsteuer richten, muß der zulässige Rechtsbehelf beim Finanzamt (Finanzamt Witten, Ruhrstr. 43, 58452 Witten, Tel. 02302/921-0) erhoben werden. Führt der Rechtsbehelf dort zu einer Änderung des Messbetrages, ändert auch die Gemeinde von amtswegen den Grundsteuerbescheid.
Bei einem Eigentumswechsel erlischt die Steuerpflicht für den alten Eigentümer stets erst zum 31.12. des Jahres (§ 17 Abs. 3 Ziff. 1 GrStG), sofern bis dahin ein Zurechnungsmessbescheid des Finanzamtes, Grundstücksstelle, an den neuen Eigentümer ergangen ist.
Privatrechtliche Regelungen haben keinen Einfluss auf die gesetzlich so geregelte Steuerpflicht.
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Die Grundsteuer gehört zu den so genannten Grundbesitzabgaben .
Der jeweilige Jahresbescheid ergeht in der Regel im Januar des laufenden Jahres an den/die Grundeigentümer/in und legt die zu zahlenden Beträge auf die Fälligkeiten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des jeweiligen Jahres.
Bei Änderungen im laufenden Jahr werden Änderungsbescheide erstellt und ggfs. Sonderfälligkeiten gebildet.
Der Grundbesitzabgabenbescheid gilt bis zur Erteilung eines neuen Bescheides fort. Gesetzliche Grundlage ist das bundesrechtliche Grundsteuergesetz (GrStG).
Hebeberechtigt und Empfänger der Grundsteuer ist die jeweilige Gemeinde.
Wie alle Steuern unterliegt auch diese keiner Zweckbindung und fließt als allgemeines Deckungsmittel in den Haushalt der Gemeinde ein. Die Bewertungsstelle des Finanzamtes führt jedes Grundstück, Haus oder Eigentumswohnung unter einer sogenannten Einheitswertnummer. Im Zuge der Ermittlung des Einheitswertes eines Objektes kommt es im Messbescheid des Finanzamtes -als Grundlagenbescheid- auch zur Festsetzung des Messbetrages. Auf diesen Messbetrag wendet die Gemeinde ihren in der Haushaltssatzung festgeschriebenen Hebesatz von zur Zeit 380 v.H. für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke -Grundsteuer A- und 910 v.H. für bebaute Grundstücke -Grundsteuer B- an und erteilt als Folgebescheid einen Grundsteuerbescheid. Sofern sich Einwände gegen die Steuerpflicht als solche oder gegen die Höhe des Messbetrages und damit der Grundsteuer richten, muß der zulässige Rechtsbehelf beim Finanzamt (Finanzamt Witten, Ruhrstr. 43, 58452 Witten, Tel. 02302/921-0) erhoben werden. Führt der Rechtsbehelf dort zu einer Änderung des Messbetrages, ändert auch die Gemeinde von amtswegen den Grundsteuerbescheid.
Bei einem Eigentumswechsel erlischt die Steuerpflicht für den alten Eigentümer stets erst zum 31.12. des Jahres (§ 17 Abs. 3 Ziff. 1 GrStG), sofern bis dahin ein Zurechnungsmessbescheid des Finanzamtes, Grundstücksstelle, an den neuen Eigentümer ergangen ist.
Privatrechtliche Regelungen haben keinen Einfluss auf die gesetzlich so geregelte Steuerpflicht.
Buchstabenzuordnung:
Herr Milde: Der - Hanf
Herr Gellrich: Müle - Sal
Frau Bonk: A - Deq
Frau Volk: Hang - Müld
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Der jeweilige Jahresbescheid ergeht in der Regel im Januar des laufenden Jahres an den/die Grundeigentümer/in und legt die zu zahlenden Beträge auf die Fälligkeiten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des jeweiligen Jahres.
Bei Änderungen im laufenden Jahr werden Änderungsbescheide erstellt und ggfs. Sonderfälligkeiten gebildet.
Der Grundbesitzabgabenbescheid gilt bis zur Erteilung eines neuen Bescheides fort. Gesetzliche Grundlage ist das bundesrechtliche Grundsteuergesetz (GrStG).
Hebeberechtigt und Empfänger der Grundsteuer ist die jeweilige Gemeinde.
Wie alle Steuern unterliegt auch diese keiner Zweckbindung und fließt als allgemeines Deckungsmittel in den Haushalt der Gemeinde ein. Die Bewertungsstelle des Finanzamtes führt jedes Grundstück, Haus oder Eigentumswohnung unter einer sogenannten Einheitswertnummer. Im Zuge der Ermittlung des Einheitswertes eines Objektes kommt es im Messbescheid des Finanzamtes -als Grundlagenbescheid- auch zur Festsetzung des Messbetrages. Auf diesen Messbetrag wendet die Gemeinde ihren in der Haushaltssatzung festgeschriebenen Hebesatz von zur Zeit 380 v.H. für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke -Grundsteuer A- und 910 v.H. für bebaute Grundstücke -Grundsteuer B- an und erteilt als Folgebescheid einen Grundsteuerbescheid. Sofern sich Einwände gegen die Steuerpflicht als solche oder gegen die Höhe des Messbetrages und damit der Grundsteuer richten, muß der zulässige Rechtsbehelf beim Finanzamt (Finanzamt Witten, Ruhrstr. 43, 58452 Witten, Tel. 02302/921-0) erhoben werden. Führt der Rechtsbehelf dort zu einer Änderung des Messbetrages, ändert auch die Gemeinde von amtswegen den Grundsteuerbescheid.
Bei einem Eigentumswechsel erlischt die Steuerpflicht für den alten Eigentümer stets erst zum 31.12. des Jahres (§ 17 Abs. 3 Ziff. 1 GrStG), sofern bis dahin ein Zurechnungsmessbescheid des Finanzamtes, Grundstücksstelle, an den neuen Eigentümer ergangen ist.
Privatrechtliche Regelungen haben keinen Einfluss auf die gesetzlich so geregelte Steuerpflicht.
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Der jeweilige Jahresbescheid ergeht in der Regel im Januar des laufenden Jahres an den/die Grundeigentümer/in und legt die zu zahlenden Beträge auf die Fälligkeiten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des jeweiligen Jahres.
Bei Änderungen im laufenden Jahr werden Änderungsbescheide erstellt und ggfs. Sonderfälligkeiten gebildet.
Der Grundbesitzabgabenbescheid gilt bis zur Erteilung eines neuen Bescheides fort. Gesetzliche Grundlage ist das bundesrechtliche Grundsteuergesetz (GrStG).
Hebeberechtigt und Empfänger der Grundsteuer ist die jeweilige Gemeinde.
Wie alle Steuern unterliegt auch diese keiner Zweckbindung und fließt als allgemeines Deckungsmittel in den Haushalt der Gemeinde ein. Die Bewertungsstelle des Finanzamtes führt jedes Grundstück, Haus oder Eigentumswohnung unter einer sogenannten Einheitswertnummer. Im Zuge der Ermittlung des Einheitswertes eines Objektes kommt es im Messbescheid des Finanzamtes -als Grundlagenbescheid- auch zur Festsetzung des Messbetrages. Auf diesen Messbetrag wendet die Gemeinde ihren in der Haushaltssatzung festgeschriebenen Hebesatz von zur Zeit 380 v.H. für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke -Grundsteuer A- und 910 v.H. für bebaute Grundstücke -Grundsteuer B- an und erteilt als Folgebescheid einen Grundsteuerbescheid. Sofern sich Einwände gegen die Steuerpflicht als solche oder gegen die Höhe des Messbetrages und damit der Grundsteuer richten, muß der zulässige Rechtsbehelf beim Finanzamt (Finanzamt Witten, Ruhrstr. 43, 58452 Witten, Tel. 02302/921-0) erhoben werden. Führt der Rechtsbehelf dort zu einer Änderung des Messbetrages, ändert auch die Gemeinde von amtswegen den Grundsteuerbescheid.
Bei einem Eigentumswechsel erlischt die Steuerpflicht für den alten Eigentümer stets erst zum 31.12. des Jahres (§ 17 Abs. 3 Ziff. 1 GrStG), sofern bis dahin ein Zurechnungsmessbescheid des Finanzamtes, Grundstücksstelle, an den neuen Eigentümer ergangen ist.
Privatrechtliche Regelungen haben keinen Einfluss auf die gesetzlich so geregelte Steuerpflicht.
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Herr Milde: Der - Hanf
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Der jeweilige Jahresbescheid ergeht in der Regel im Januar des laufenden Jahres an den/die Grundeigentümer/in und legt die zu zahlenden Beträge auf die Fälligkeiten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des jeweiligen Jahres.
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Der Grundbesitzabgabenbescheid gilt bis zur Erteilung eines neuen Bescheides fort. Gesetzliche Grundlage ist das bundesrechtliche Grundsteuergesetz (GrStG).
Hebeberechtigt und Empfänger der Grundsteuer ist die jeweilige Gemeinde.
Wie alle Steuern unterliegt auch diese keiner Zweckbindung und fließt als allgemeines Deckungsmittel in den Haushalt der Gemeinde ein. Die Bewertungsstelle des Finanzamtes führt jedes Grundstück, Haus oder Eigentumswohnung unter einer sogenannten Einheitswertnummer. Im Zuge der Ermittlung des Einheitswertes eines Objektes kommt es im Messbescheid des Finanzamtes -als Grundlagenbescheid- auch zur Festsetzung des Messbetrages. Auf diesen Messbetrag wendet die Gemeinde ihren in der Haushaltssatzung festgeschriebenen Hebesatz von zur Zeit 380 v.H. für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke -Grundsteuer A- und 910 v.H. für bebaute Grundstücke -Grundsteuer B- an und erteilt als Folgebescheid einen Grundsteuerbescheid. Sofern sich Einwände gegen die Steuerpflicht als solche oder gegen die Höhe des Messbetrages und damit der Grundsteuer richten, muß der zulässige Rechtsbehelf beim Finanzamt (Finanzamt Witten, Ruhrstr. 43, 58452 Witten, Tel. 02302/921-0) erhoben werden. Führt der Rechtsbehelf dort zu einer Änderung des Messbetrages, ändert auch die Gemeinde von amtswegen den Grundsteuerbescheid.
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- Anschrift
- 001Stockumer Str. 28, B14, 58453 Witten58452Witten
Milde
08:30-12:00_08:30-12:00&14:00-16:00_geschlossen-_08:30-12:00_08:30-12:00___und
Montag
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Dienstag
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Mittwoch
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Donnerstag
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Freitag
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- steuern@stadt-witten.de
Gellrich
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Montag
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Bonk
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Volk
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Grundsteuer
Die Grundsteuer gehört zu den so genannten Grundbesitzabgaben .
Der jeweilige Jahresbescheid ergeht in der Regel im Januar des laufenden Jahres an den/die Grundeigentümer/in und legt die zu zahlenden Beträge auf die Fälligkeiten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des jeweiligen Jahres.
Bei Änderungen im laufenden Jahr werden Änderungsbescheide erstellt und ggfs. Sonderfälligkeiten gebildet.
Der Grundbesitzabgabenbescheid gilt bis zur Erteilung eines neuen Bescheides fort. Gesetzliche Grundlage ist das bundesrechtliche Grundsteuergesetz (GrStG).
Hebeberechtigt und Empfänger der Grundsteuer ist die jeweilige Gemeinde.
Wie alle Steuern unterliegt auch diese keiner Zweckbindung und fließt als allgemeines Deckungsmittel in den Haushalt der Gemeinde ein. Die Bewertungsstelle des Finanzamtes führt jedes Grundstück, Haus oder Eigentumswohnung unter einer sogenannten Einheitswertnummer. Im Zuge der Ermittlung des Einheitswertes eines Objektes kommt es im Messbescheid des Finanzamtes -als Grundlagenbescheid- auch zur Festsetzung des Messbetrages. Auf diesen Messbetrag wendet die Gemeinde ihren in der Haushaltssatzung festgeschriebenen Hebesatz von zur Zeit 380 v.H. für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke -Grundsteuer A- und 910 v.H. für bebaute Grundstücke -Grundsteuer B- an und erteilt als Folgebescheid einen Grundsteuerbescheid. Sofern sich Einwände gegen die Steuerpflicht als solche oder gegen die Höhe des Messbetrages und damit der Grundsteuer richten, muß der zulässige Rechtsbehelf beim Finanzamt (Finanzamt Witten, Ruhrstr. 43, 58452 Witten, Tel. 02302/921-0) erhoben werden. Führt der Rechtsbehelf dort zu einer Änderung des Messbetrages, ändert auch die Gemeinde von amtswegen den Grundsteuerbescheid.
Bei einem Eigentumswechsel erlischt die Steuerpflicht für den alten Eigentümer stets erst zum 31.12. des Jahres (§ 17 Abs. 3 Ziff. 1 GrStG), sofern bis dahin ein Zurechnungsmessbescheid des Finanzamtes, Grundstücksstelle, an den neuen Eigentümer ergangen ist.
Privatrechtliche Regelungen haben keinen Einfluss auf die gesetzlich so geregelte Steuerpflicht.
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