Kurfürsorge (Ayslbewerber/innen, Geduldete und sonstige Flüchtlinge)
Generell besteht für den og. Personenkreis kein Anspruch auf Kurfürsorge. Über Ausnahmen entscheidet das Amt für Wohnen und Soziales.
Welche Unterlagen erforderlich sind, wird vom Amt für Wohnen und Soziales mitgeteilt.
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Sozialgesetzbuch XII ( SGB XII)