Ladenschluss, Ladenöffnung
Verkaufsstellen dürfen mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage von 00.00 bis 24.00 Uhr geöffnet sein. Die Ladenöffnungszeiten gelten auch für das ambulante Gewerbe.
An Sonn- und Feiertagen sind die Geschäfte geschlossen zu halten, sofern nicht eine Ausnahmeregelung besteht. Missachtung der gültigen Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen ziehen Bußgelder nach sich.
Es gilt folgende Ausnahme:
An Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen, deren Angebot überwiegend aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, fünf Stunden geöffnet sein.
Die vom Inhaber selbst festzulegenden Öffnungszeiten sind in einem gut sichtbaren Aushang bekanntzumachen.
Für Betriebe mit anderen Warengruppen gibt es grundsätzlich keine Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsverbot zu erhalten.
verkaufsoffene Sonn- und Feiertage
Der Rat der Stadt Witten erlässt jedes Jahr eine ordnungsbehördliche Verordnung, die nach Stadtteilen gestaffelt für den Einzelhandel an Sonntagen zusätzliche Öffnungszeiten zulässt.
Anregungen zu Sonderregelungen können an die Stadtmarketing Witten GmbH, Körnerstr.8, 58452 Witten gerichtet werden.
Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. Seite 516)
Vollständiger Gesetzestext des LÖG
Die ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen finden Sie im Ortsrecht.