Mahnung
Nach der Mahnung/Erinnerung kommt die Vollstreckung
Bleibt die Mahnung für die öffentlich-rechtlichen Forderungen erfolglos, wird ein Auftrag für den Vollziehungsbeamten des Amtes für Finanzbuchhaltung und Steuern gefertigt. Das Amt für Finanzbuchhaltung und Steuern erhebt diese Forderung als Vollstreckungsbehörde im Wege des Verwaltungszwanges nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (VerwVG NRW)
Die Vollstreckung umfasst zum Beispiel die Pfändung
- von Konten bei Banken / Geldinstituten
- des Einkommens beim Arbeitgeber
- in den Grundbesitz (Eintragung von Zwangssicherungshypotheken, Beantragung von Zwangsversteigerungen)
- von Renten beim entsprechenden Rententräger
- des Pkw’s bzw. Einsatz des Ventilwächters
sowie die Beantragung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Die im Rahmen der Vollstreckung anfallenden zusätzlichen Kosten, können und werden mit der säumigen Hauptforderung zwangsweise beigetrieben.
Beitreibung privat-rechtlicher Forderungen
Erfolgt nach dem Mahnbescheid für privat-rechtliche Forderungen auch jetzt keine Zahlung, wird beim Amtsgericht Hagen der Vollstreckungsbescheid beantragt und durch den Gerichtsvollzieher vollzogen.
Durch diese entstehen dem Zahlungspflichtigen weitere Kosten!
Daher: Zahlen Sie fristgemäß - spätestens nach der Mahnung - oder sprechen Sie rechtzeitig mit uns, wenn Sie in Zahlungsschwierigkeiten sind. Sie ersparen sich und uns Ärger, Arbeit und weitere Kosten durch die zwangsläufig einsetzende Vollstreckung.
Bezirk 1 (Innenstadt): Herr Lenze
Bezirk 2 (Heven, Stockum): Herr Dobbrick
Bezirk 3 (Annen, Rüdinghausen): Herr Radloff
Bezirk 4 (Bommern, Herbede): Herr Lasberg
Sammelrufnummer der Vollziehungsbeamten: 581 - 2121
Fax-Nummer: 581 - 2199