Vereinsgaststätten
Erlaubnispflicht
Vereinsgaststätten sind grundsätzlich Gaststätten nach den gaststättenrechtlichen Bestimmungen und unterliegen der Erlaubnispflicht, sofern dort alkoholische Getränke an andere Personen zum Verzehr an Ort und Stelle ausgeschenkt oder verabreicht werden.
Eine Beschränkung auf alkoholfreie Getränke oder ausschließlich Speisenabgabe ist ohne zusätzliche Erlaubnis möglich.
Auch im Falle einer Erlaubnisfreiheit unterliegen Vereinsgaststätten aber den generellen gesetzlichen Bestimmungen und der Überwachung der Ordnungsbehörde. Es können im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen beispielsweise zur Beseitigung einer Belästigung durch Lärm getroffen werden, wie bei einer gewerblich betriebenen Gaststätte.
Speziell zu beachten sind der Immissionsschutz, der Schutz von Sonn- und Feiertagen sowie die Bestimmungen zum Betrieb von Getränkeschankanlagen.
Ungeachtet der Frage der gaststättenrechtlichen Erlaubnis benötigt der Betreiber einer Vereinsgaststätte immer eine baurechtliche Genehmigung.
weitere Informationen : siehe Gaststätten, Erlaubnis zum Betrieb
Gaststättengesetz
(Bekanntmachung einer Neufassung vom 20. November 1998 - BGBl. I Seite 3418 - in der zurzeit gültigen Fassung)
Gaststättenverordnung
(Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes - Fassung vom 28. Januar 1997 - GV. NRW. Seite 17 - in der zurzeit gültigen Fassung)
vollständige Gesetzestexte: