Voraussetzungen:
- Der/Die Antragsteller/in ist wesentlich und nicht nur vorübergehend behindert
- Der/Die Antragsteller/in ist einkommens- und vermögensschwach
- Die Wohnung des Antragstellers/der Antragstellerin bedarf notwendiger Um- oder Einbaumaßnahmen (Rampen, breitere Türen, Schwellenbeseitigung, Rufanlage o.a.) oder eine andere Wohnung ist notwendig (Wohnung für Körperbehinderte).
- Die Leistungsgewährung erfolgt nur, wenn keine andere Hilfe gewährt wird (z.B. begleitende Hilfe im Arbeitsleben oder Leistungen nach dem II. Wohnungsbaugesetz).
Die Bearbeitung richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalles. Die Beantragung muss vor Beginn der Maßnahme erfolgen und die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 6-8 Wochen. Ggf. erfolgt eine Überprüfung der Notwendigkeit der Maßnahme durch das Amt für Gebäudemanagement.
Hinweis:
Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.
Sozialgesetzbuch -Neuntes Buch- (SGB IX)
Sozialgesetzbuch -Zwölftes Buch- (SGB XII)
- Sozialhilfe-Grundantrag
- Nachweise zur persönlichen und wirtschaftlichen Situation (z.B. Rentenbescheid, Mietbescheinigung, Versicherungsbelege)
- Einwilligung des Eigentümers/der Eigentümerin der Wohnung zum Ein-/Umbau
- bei Versicherten von Pflegekassen: Nachweis über Leistungsbezug bzw. Leistungsablehnung
- Anschrift
- 001Marktstraße 1658452Witten
- Anschrift
- 001Marktstraße 1658452Witten
- Fax
- 581- 5099
- wohnen.soziales@stadt-witten.de
- Bemerkung
Frau
Weisselberg
08:30-12:00_08:30-12:00&14.00-16.00_geschlossen-_08:30-12:00_08:30-12:00___und nach Vereinbarung
Montag
08:30-12:00
Dienstag
08:30-12:00&14.00-16.00
Mittwoch
geschlossen-
Donnerstag
08:30-12:00
Freitag
08:30-12:00
Freitext
und nach Vereinbarung
Raum:
227
Email:
wohnen.soziales@stadt-witten.de
- Anschrift
- 001Marktstraße 1658452Witten
- Fax
- 581- 5099
- wohnen.soziales@stadt-witten.de
- Bemerkung
Frau
Müller
08:30-12:00_08:30-12:00&14.00-16.00_geschlossen-_08:30-12:00_08:30-12:00___und nach Vereinbarung
Montag
08:30-12:00
Dienstag
08:30-12:00&14.00-16.00
Mittwoch
geschlossen-
Donnerstag
08:30-12:00
Freitag
08:30-12:00
Freitext
und nach Vereinbarung
Raum:
227
Email:
wohnen.soziales@stadt-witten.de
Wohnungsbeihilfe für Behinderte
Voraussetzungen:
- Der/Die Antragsteller/in ist wesentlich und nicht nur vorübergehend behindert
- Der/Die Antragsteller/in ist einkommens- und vermögensschwach
- Die Wohnung des Antragstellers/der Antragstellerin bedarf notwendiger Um- oder Einbaumaßnahmen (Rampen, breitere Türen, Schwellenbeseitigung, Rufanlage o.a.) oder eine andere Wohnung ist notwendig (Wohnung für Körperbehinderte).
- Die Leistungsgewährung erfolgt nur, wenn keine andere Hilfe gewährt wird (z.B. begleitende Hilfe im Arbeitsleben oder Leistungen nach dem II. Wohnungsbaugesetz).
Die Bearbeitung richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalles. Die Beantragung muss vor Beginn der Maßnahme erfolgen und die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 6-8 Wochen. Ggf. erfolgt eine Überprüfung der Notwendigkeit der Maßnahme durch das Amt für Gebäudemanagement.
Hinweis:
Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.
- Sozialhilfe-Grundantrag
- Nachweise zur persönlichen und wirtschaftlichen Situation (z.B. Rentenbescheid, Mietbescheinigung, Versicherungsbelege)
- Einwilligung des Eigentümers/der Eigentümerin der Wohnung zum Ein-/Umbau
- bei Versicherten von Pflegekassen: Nachweis über Leistungsbezug bzw. Leistungsablehnung
Sozialgesetzbuch -Neuntes Buch- (SGB IX)
Sozialgesetzbuch -Zwölftes Buch- (SGB XII)