Geldspielgeräte, Erlaubnis zum Aufstellen

Erlaubnispflicht

Wer selbständig als einzelne natürliche Person oder in Form einer juristischen Person (GmbH, AG, Verein, Genossenschaft) Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten aufstellt oder andere Spiele veranstaltet, muss eine Erlaubnis besitzen.

Der Antrag (siehe Formulare)muss vom zukünftigen Gewerbetreibenden oder der vertretungsberechtigten Person gestellt werden.

Aufstellorte

Ferner wird eine Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellortes der Spielgeräte erforderlich.
Bei jeder Veränderung des Aufstellortes ist eine neue Bestätigung notwendig. Für die erneute Aufstellung anderer Geräte an einem bereits bestätigten Ort braucht der Bestätigungsinhaber keine neue Bestätigung; ein anderer Geräteaufsteller muss aber eine neue Bestätigung beantragen.
Antrag auf Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung : siehe Formulare

sonstige Pflichten

Gewerbeanzeige

Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbstständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten.

Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen.

Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der oben erwähnten Weise anzubringen.

Die gewerberechtliche Erlaubnis entbindet nicht von der Pflicht, jede Änderung der Aufstellung von Spielgeräten dem Amt für Finanzwesen – Steuerabteilung- und der Gewerbemeldestelle anzuzeigen.

  • für Gastwirt/in (beschränkt auf seine/ihre Gaststätte): 330 €
  • gewerblicher Automatenaufsteller (antragsgemäß beschränkt auf das Stadtgebiet): 1100 €
  • gewerblicher Automatenaufsteller (bundesweit):1800 €

Die jeweils benötigen Unterlagen gehen aus den Antragsvordrucken hervor.

Bei Rückfragen wenden Sie sich an die jeweiligen Sachbearbeiter.

§ 33 c bis 33 i Gewerbeordnung
(Bekanntmachung einer Neufassung vom 22. Februar 1999 - BGBl. I Seite 202 - in der zurzeit gültigen Fassung)

Kontakt

Frau Becking

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