Hundeanmeldung (ordnungsrechtlich)

Pflichten für Hundehalter innerhalb der Stadt Witten

Wer einen Hund hält, hat gewisse Pflichten, welche zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beitragen. Alle Hunde müssen steuerlich gemeldet werden.

Große Hunde ( § 11 LHundG NRW)

Wer einen großen Hund halten möchte, muss diesen neben der steuerlichen Meldung gem. § 11 Abs. 1 LHundG NRW auch beim Ordnungsamt anzeigen. Ein Hund gilt als groß, wenn er ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht. Die Anzeigepflicht gilt ab Geburt des Hundes. Die Anzeige ist spätestens zwei Wochen nach Anschaffung des Hundes beim Ordnungsamt einzureichen.

Zur Anzeige sind zusätzlich spätestens sechs Wochen nach Anschaffung des Hundes folgende Unterlagen einzureichen:

  • Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung
  • Nachweis über die Kennzeichnung des Hundes mit einem Microchip
  • Nachweis über die Sachkunde des Hundehalters

Für die Entgegennahme der Anzeige über die Haltung eines Hundes im Sinne von § 11 Absatz 1 LHundG NRW wird gem. Ziffer 18a 1.10 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 Euro erhoben.

Für alle Hunde gilt:

Gem. § 2 Abs. 1  Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

Gem. § 10 Abs. 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung (OVO) sind Tiere von Kinderspielplätzen, Sandkästen, Liegewiesen und Sportflächen fernzuhalten. Auf Grün- und Erholungsflächen, in Anlagen und Fußgängerzonen und im Bereich des zentralen Omnibusbahnhofes sind Tiere an kurzer Leine zu führen.

Es besteht keine generelle Maulkorbpflicht. Große Hunde müssen angeleint geführt werden

  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  • in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen,
  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten,
  • außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.

Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen (§§ 3, 10 LHundG NRW)

An die Haltung eines gefährlichen Hundes gem. § 3 LHundG NRW (American-Staffordshire-Terrier, Pitbull-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier) oder eines Hundes bestimmter Rassen gem. § 10 LHundG NRW (Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastino Neapolitano, Fila Brasileiro, Matsino Espanol, Mastiff, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu) sowie Kreuzungen untereinander und deren Kreuzungen mit anderen Hunden sind zudem weitere Voraussetzungen und Pflichten geknüpft.

Hier ist die Haltung des Hundes erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis kann nach Erfüllung folgender Voraussetzung vom Ordnungsamt erteilt werden:

  • Der Hundehalter ist mindestens 18 Jahre alt
  • Nachweis über die Sachkunde des Hundehalters (ausgestellt vom Veterinäramt bei § 3 Hunden oder einer sachverständigen Stelle bei § 10 Hunden)
  • Vorlage eines Führungszeugnisses
  • Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung
  • Nachweis über die Kennzeichnung des Hundes mit einem Microchip

Für die Haltung eines gefährlichen Hundes gem. § 3 LHundG NRW ist außerdem ein besonderes oder öffentliches Interesse an der Haltung nachzuweisen.

Diese Hunde dürfen außerhalb befriedeten Besitztums grundsätzlich nur angeleint geführt werden. Außerdem müssen sie immer einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung tragen (Ausnahme: Hunde, die den 6. Lebensmonat noch nicht vollendet haben).

Für die Erteilung einer Erlaubnis wird gem. der Tarifstelle 18a AVerwGebO NRW eine Gebühr in Höhe von 70,00 € – 100,00 € erhoben.

Ausnahmen vom Leinen- und Maulkorbzwang für Hunde im Sinne der §§ 3, 10 LHundG NRW

Die zuständige Behörde kann für diese Hunde und deren Kreuzungen Ausnahmen von der Leinen- und Maulkorbtragepflicht zulassen, wenn der Hundehalter durch einen Wesenstest, welchen der Hund bestehen muss, nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.

Der Leinen- und Maulkorbzwang gilt auch in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern.

Innerhalb befriedeten Besitztums sind diese Hunde so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen des Hundehalters nicht verlassen können.

Kleine Hunde

Für Hunde (kleinere Hunde), die nicht unter die Regelungen der § 3, 10 und 11 LHundG NRW  fallen,besteht mit Ausnahme der in § 10 Abs. 2  der Ordnungsverordnung der Stadt Witten (OVO) aufgeführten Bereiche keine Anleinpflicht.

Kontakt

Herr Köhler

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Frau Tolxdorf

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