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Iserloh
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Weinhold
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Kleine Lotterien und Ausspielungen
Für Kleine Lotterien und Ausspielen gilt eine Allgemeine Erlaubnis, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Für Lotterieveranstalter im Sinne von § 14 Abs. 1 GlüStV sowie
a) den Institutionen und Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe sowie Kinder- und Jugendpflege,
b) Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften,
c) Sportvereinen,
d) Feuerwehren und
e) Stiftungen
gilt die Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien (Verlosung von Geldgewinnen) und Ausspielungen (Verlosung von Warengewinnen) für ihren räumlichen Wirkungskreis als erteilt, wenn:
1. die sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus erstrecken,
2. deren Spielplan einen Reinertrag von mindestens einem Drittel des Spielkapitals (Gesamtpreise der Lose) vorsieht,
3. bei denen das Spielkapital (=Anzahl der Lose × Lospreis) den Wert von 40.000 Euro nicht übersteigt,
4. bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreitet und
5. bei denen keine Prämien- oder Schlussziehungen vorgesehen sind.
Tombolen sind Ausspielungen im Sinne der Allgemeinen Erlaubnis.
Die Kleine Lotterie/Ausspielung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der örtlichen Ordnungsbehörde unter Angabe des Spielkapitals und der Dauer der Lotterie/Ausspielung anzuzeigen.
§ 18 der Anlage 1 der Bekanntmachung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) (Glücksspielstaatsvertrag) i.V. mit §§ 14 und 15 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV NRW -) vom 13.11.2012 (GV. NRW. S. 524)
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