Wer kurzfristige Kredite gegen Pfandgaben gewährt, bedarf einer Erlaubnis. Unter die Erlaubnispflicht fällt auch die Pfandannahme in Form von Immobilien oder Kraftfahrzeugen.
Auskünfte zur Antragstellung erteilen die zuständigen Ansprechpersonen
§ 34 Gewerbeordnung
(Bekanntmachung einer Neufassung vom 22. Februar 1999 – BGBl. I Seite 202 – in der zur Zeit gültigen Fassung)
Pfandleiherverordnung
(Bekanntmachung einer Neufassung vom 01. Juni 1976 – BGBl. I Seite 1334 – in der zur Zeit gültigen Fassung)
Text der Gewerbeordnung im Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auskünfte in Steuersachen (Finanzamt)
- Versicherungsnachweis
- Grundrisszeichnung
660 €
Wer kurzfristige Kredite gegen Pfandgaben gewährt, bedarf einer Erlaubnis. Unter die Erlaubnispflicht fällt auch die Pfandannahme in Form von Immobilien oder Kraftfahrzeugen.
Auskünfte zur Antragstellung erteilen die zuständigen Ansprechpersonen
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(Bekanntmachung einer Neufassung vom 22. Februar 1999 – BGBl. I Seite 202 – in der zur Zeit gültigen Fassung)
Pfandleiherverordnung
(Bekanntmachung einer Neufassung vom 01. Juni 1976 – BGBl. I Seite 1334 – in der zur Zeit gültigen Fassung)
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- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auskünfte in Steuersachen (Finanzamt)
- Versicherungsnachweis
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- Anschrift
- 001 Marktstraße 16 58452 Witten
Becking
08:00-12:00_08:00-12:00&14:00-16:00_geschlossen-_08:00-12:00_08:00-12:00___Z. Zt. sind bis auf Weiteres Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung möglich
Montag
08:00-12:00
Dienstag
08:00-12:00&14:00-16:00
Mittwoch
geschlossen-
Donnerstag
08:00-12:00
Freitag
08:00-12:00
Freitext
Z. Zt. sind bis auf Weiteres Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung möglich
- gewerbeabteilung@stadt-witten.de
Pfandleiher
Wer kurzfristige Kredite gegen Pfandgaben gewährt, bedarf einer Erlaubnis. Unter die Erlaubnispflicht fällt auch die Pfandannahme in Form von Immobilien oder Kraftfahrzeugen.
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660 €
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(Bekanntmachung einer Neufassung vom 22. Februar 1999 – BGBl. I Seite 202 – in der zur Zeit gültigen Fassung)
Pfandleiherverordnung
(Bekanntmachung einer Neufassung vom 01. Juni 1976 – BGBl. I Seite 1334 – in der zur Zeit gültigen Fassung)
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