Es besteht eine Vielzahl von Vorschriften über die Preisauszeichnung von Waren. Dabei differieren die Bestimmungen je nach dem ausgeübten Gewerbe. Zusätzlich gibt es einige Ausnahmeregelungen. Bitte informieren Sie sich erforderlichenfalls schriftlich oder fernmündlich.
Grundsätzlich gilt:
Der Kunde muss immer durch unmittelbaren Bezug zwischen angebotener Ware und gefordertem Preis ausreichend informiert sein, welche Forderung ihn letztlich erwartet. Dabei ist nach dem Wegfall der Rabattbestimmungen ein Herunterhandeln des Ursprungspreises im Einzelfall möglich ("Feilschen"). Zusätzliche Pfandforderungen müssen aber immer erkennbar sein.
Denken Sie bitte bei Beschwerden daran:
Die Behörde kann nur die Korrektheit der Preisauszeichnung überprüfen. Ein von Ihnen geforderter Preis, der von der Auszeichnung unzulässig abweicht, ist im Nachhinein nicht mehr feststellbar. Sollten Sie einen entsprechenden Missstand anzeigen wollen, ist die Behörde zwingend auf Ihre korrekten und umfassenden Angaben, einschließlich denen zu Ihrer Person angewiesen.
Preisangabengesetz
(Gesetz zur Regelung der Preisangaben vom
03. Dezember 1984 – BGBl. I S. 1429 - in der z.Z. gültigen Fassung)
Preisangabenverordnung
(Verordnung zur Regelung der Preisangaben in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 – BGBl. I S. 4197 – in der z.Z. gültigen Fassung)
- Anschrift
- 001 Marktstraße 16 58452 Witten
Becking
08:00-12:00_08:00-12:00&14:00-16:00_geschlossen-_08:00-12:00_08:00-12:00___Z. Zt. sind bis auf Weiteres Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung möglich
Montag
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Dienstag
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Freitext
Z. Zt. sind bis auf Weiteres Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung möglich
- gewerbeabteilung@stadt-witten.de
Preisauszeichnung
Es besteht eine Vielzahl von Vorschriften über die Preisauszeichnung von Waren. Dabei differieren die Bestimmungen je nach dem ausgeübten Gewerbe. Zusätzlich gibt es einige Ausnahmeregelungen. Bitte informieren Sie sich erforderlichenfalls schriftlich oder fernmündlich.
Grundsätzlich gilt:
Der Kunde muss immer durch unmittelbaren Bezug zwischen angebotener Ware und gefordertem Preis ausreichend informiert sein, welche Forderung ihn letztlich erwartet. Dabei ist nach dem Wegfall der Rabattbestimmungen ein Herunterhandeln des Ursprungspreises im Einzelfall möglich ("Feilschen"). Zusätzliche Pfandforderungen müssen aber immer erkennbar sein.
Denken Sie bitte bei Beschwerden daran:
Die Behörde kann nur die Korrektheit der Preisauszeichnung überprüfen. Ein von Ihnen geforderter Preis, der von der Auszeichnung unzulässig abweicht, ist im Nachhinein nicht mehr feststellbar. Sollten Sie einen entsprechenden Missstand anzeigen wollen, ist die Behörde zwingend auf Ihre korrekten und umfassenden Angaben, einschließlich denen zu Ihrer Person angewiesen.
Preisangabengesetz
(Gesetz zur Regelung der Preisangaben vom
03. Dezember 1984 – BGBl. I S. 1429 - in der z.Z. gültigen Fassung)
Preisangabenverordnung
(Verordnung zur Regelung der Preisangaben in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 – BGBl. I S. 4197 – in der z.Z. gültigen Fassung)