Wer gewerbsmäßig außerhalb eines festen Ladenlokales Waren an- oder verkauft, Leistungen anbietet, oder aber Bestellungen dafür entgegennimmt, oder wer als Schausteller tätig ist, muss im Besitz einer Reisegewerbekarte sein. Auch ein Zirkus oder ähnliche Aufführungen gehören zum Schaustellergewerbe und erfordern daher eine Reisegewerbekarte.
Zuständig für die Erteilung dieser Erlaubnis ist die jeweilige Wohnsitzgemeinde bzw. bei juristischen Personen die für den Betriebssitz zuständige Gemeinde.
Die Erteilung einer Reisegewerbekarte setzt die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers voraus.
Beschäftigung von Angestellten / Nutzung von Fahrzeugen
Jeder Beschäftigte muss im Besitz einer beglaubigten Kopie oder einer Zweitschrift der auf den Verantwortlichen ausgestellten Reisegewerbekarte sein und diese bei der Arbeit mit sich führen.
Im Falle der Verarbeitung oder des Verkaufs von Lebensmitteln müssen die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Nähere Informationen erhalten Sie beim
Ennepe-Ruhr-Kreis´
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Hauptstr.92
58332 Schwelm
Tel. 02336-930
E-Mail: verwaltung@en-kreis.de
http://www.enkreis.de
Für das Reisegewerbe genutzte Verkaufseinrichtungen müssen den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
Haftpflichtversicherung
Schaustellerunternehmen müssen am Spielort immer den Nachweis der Haftpflichtversicherung vorlegen können.
bauliche Genehmigungen
Die Errichtung von Bauten und Fahrgeschäften sowie Zelten erfordert eine Kontaktaufnahme mit dem Bauordnungsamt
Annenstr. 111b
Faxnummer: 581 – 4399
Amtspostfach (Email): bauordnung@stadt-witten.de
Tätigkeit im öffentlichen Raum
Für den Handel im öffentlichen Straßenraum ist neben der Reisegewerbekarte auch immer eine Sondernutzungserlaubnis der Verkehrsabteilung des Ordnungsamtes, (Tel. 02302/581-3283 oder email: verkehrsabteilung@stadt-witten.de) erforderlich.
Titel III, insbesondere §§ 55 und 56 Gewerbeordnung (Bekanntmachung einer Neufassung vom 22. Februar 1999 - BGBl. I Seite 202 - in der zurzeit gültigen Fassung
Text der Gewerbeordnung im Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen
- Erteilung einer Reisegewerbekarte: je nach Art der angebotenen Leistung 250 €
- Ausstellung einer Ersatzkarte: 55 €
- Beglaubigte Kopie einer Reisegewerbekarte: je Kopie 2,60 €
Wer gewerbsmäßig außerhalb eines festen Ladenlokales Waren an- oder verkauft, Leistungen anbietet, oder aber Bestellungen dafür entgegennimmt, oder wer als Schausteller tätig ist, muss im Besitz einer Reisegewerbekarte sein. Auch ein Zirkus oder ähnliche Aufführungen gehören zum Schaustellergewerbe und erfordern daher eine Reisegewerbekarte.
Zuständig für die Erteilung dieser Erlaubnis ist die jeweilige Wohnsitzgemeinde bzw. bei juristischen Personen die für den Betriebssitz zuständige Gemeinde.
Die Erteilung einer Reisegewerbekarte setzt die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers voraus.
Beschäftigung von Angestellten / Nutzung von Fahrzeugen
Jeder Beschäftigte muss im Besitz einer beglaubigten Kopie oder einer Zweitschrift der auf den Verantwortlichen ausgestellten Reisegewerbekarte sein und diese bei der Arbeit mit sich führen.
Im Falle der Verarbeitung oder des Verkaufs von Lebensmitteln müssen die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Nähere Informationen erhalten Sie beim
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Tel. 02336-930
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Für das Reisegewerbe genutzte Verkaufseinrichtungen müssen den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
Haftpflichtversicherung
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Tätigkeit im öffentlichen Raum
Für den Handel im öffentlichen Straßenraum ist neben der Reisegewerbekarte auch immer eine Sondernutzungserlaubnis der Verkehrsabteilung des Ordnungsamtes, (Tel. 02302/581-3283 oder email: verkehrsabteilung@stadt-witten.de) erforderlich.
Titel III, insbesondere §§ 55 und 56 Gewerbeordnung (Bekanntmachung einer Neufassung vom 22. Februar 1999 - BGBl. I Seite 202 - in der zurzeit gültigen Fassung
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- Erteilung einer Reisegewerbekarte: je nach Art der angebotenen Leistung 250 €
- Ausstellung einer Ersatzkarte: 55 €
- Beglaubigte Kopie einer Reisegewerbekarte: je Kopie 2,60 €
Wer gewerbsmäßig außerhalb eines festen Ladenlokales Waren an- oder verkauft, Leistungen anbietet, oder aber Bestellungen dafür entgegennimmt, oder wer als Schausteller tätig ist, muss im Besitz einer Reisegewerbekarte sein. Auch ein Zirkus oder ähnliche Aufführungen gehören zum Schaustellergewerbe und erfordern daher eine Reisegewerbekarte.
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Titel III, insbesondere §§ 55 und 56 Gewerbeordnung (Bekanntmachung einer Neufassung vom 22. Februar 1999 - BGBl. I Seite 202 - in der zurzeit gültigen Fassung
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- Erteilung einer Reisegewerbekarte: je nach Art der angebotenen Leistung 250 €
- Ausstellung einer Ersatzkarte: 55 €
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Zuständig für die Erteilung dieser Erlaubnis ist die jeweilige Wohnsitzgemeinde bzw. bei juristischen Personen die für den Betriebssitz zuständige Gemeinde.
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Jeder Beschäftigte muss im Besitz einer beglaubigten Kopie oder einer Zweitschrift der auf den Verantwortlichen ausgestellten Reisegewerbekarte sein und diese bei der Arbeit mit sich führen.
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Titel III, insbesondere §§ 55 und 56 Gewerbeordnung (Bekanntmachung einer Neufassung vom 22. Februar 1999 - BGBl. I Seite 202 - in der zurzeit gültigen Fassung
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- Erteilung einer Reisegewerbekarte: je nach Art der angebotenen Leistung 250 €
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Zuständig für die Erteilung dieser Erlaubnis ist die jeweilige Wohnsitzgemeinde bzw. bei juristischen Personen die für den Betriebssitz zuständige Gemeinde.
Die Erteilung einer Reisegewerbekarte setzt die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers voraus.
Beschäftigung von Angestellten / Nutzung von Fahrzeugen
Jeder Beschäftigte muss im Besitz einer beglaubigten Kopie oder einer Zweitschrift der auf den Verantwortlichen ausgestellten Reisegewerbekarte sein und diese bei der Arbeit mit sich führen.
Im Falle der Verarbeitung oder des Verkaufs von Lebensmitteln müssen die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Nähere Informationen erhalten Sie beim
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Titel III, insbesondere §§ 55 und 56 Gewerbeordnung (Bekanntmachung einer Neufassung vom 22. Februar 1999 - BGBl. I Seite 202 - in der zurzeit gültigen Fassung
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- Erteilung einer Reisegewerbekarte: je nach Art der angebotenen Leistung 250 €
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Zuständig für die Erteilung dieser Erlaubnis ist die jeweilige Wohnsitzgemeinde bzw. bei juristischen Personen die für den Betriebssitz zuständige Gemeinde.
Die Erteilung einer Reisegewerbekarte setzt die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers voraus.
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Jeder Beschäftigte muss im Besitz einer beglaubigten Kopie oder einer Zweitschrift der auf den Verantwortlichen ausgestellten Reisegewerbekarte sein und diese bei der Arbeit mit sich führen.
Im Falle der Verarbeitung oder des Verkaufs von Lebensmitteln müssen die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Nähere Informationen erhalten Sie beim
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Titel III, insbesondere §§ 55 und 56 Gewerbeordnung (Bekanntmachung einer Neufassung vom 22. Februar 1999 - BGBl. I Seite 202 - in der zurzeit gültigen Fassung
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- Erteilung einer Reisegewerbekarte: je nach Art der angebotenen Leistung 250 €
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Zuständig für die Erteilung dieser Erlaubnis ist die jeweilige Wohnsitzgemeinde bzw. bei juristischen Personen die für den Betriebssitz zuständige Gemeinde.
Die Erteilung einer Reisegewerbekarte setzt die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers voraus.
Beschäftigung von Angestellten / Nutzung von Fahrzeugen
Jeder Beschäftigte muss im Besitz einer beglaubigten Kopie oder einer Zweitschrift der auf den Verantwortlichen ausgestellten Reisegewerbekarte sein und diese bei der Arbeit mit sich führen.
Im Falle der Verarbeitung oder des Verkaufs von Lebensmitteln müssen die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Nähere Informationen erhalten Sie beim
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Titel III, insbesondere §§ 55 und 56 Gewerbeordnung (Bekanntmachung einer Neufassung vom 22. Februar 1999 - BGBl. I Seite 202 - in der zurzeit gültigen Fassung
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- Erteilung einer Reisegewerbekarte: je nach Art der angebotenen Leistung 250 €
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Zuständig für die Erteilung dieser Erlaubnis ist die jeweilige Wohnsitzgemeinde bzw. bei juristischen Personen die für den Betriebssitz zuständige Gemeinde.
Die Erteilung einer Reisegewerbekarte setzt die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers voraus.
Beschäftigung von Angestellten / Nutzung von Fahrzeugen
Jeder Beschäftigte muss im Besitz einer beglaubigten Kopie oder einer Zweitschrift der auf den Verantwortlichen ausgestellten Reisegewerbekarte sein und diese bei der Arbeit mit sich führen.
Im Falle der Verarbeitung oder des Verkaufs von Lebensmitteln müssen die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Nähere Informationen erhalten Sie beim
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Titel III, insbesondere §§ 55 und 56 Gewerbeordnung (Bekanntmachung einer Neufassung vom 22. Februar 1999 - BGBl. I Seite 202 - in der zurzeit gültigen Fassung
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Zuständig für die Erteilung dieser Erlaubnis ist die jeweilige Wohnsitzgemeinde bzw. bei juristischen Personen die für den Betriebssitz zuständige Gemeinde.
Die Erteilung einer Reisegewerbekarte setzt die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers voraus.
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Im Falle der Verarbeitung oder des Verkaufs von Lebensmitteln müssen die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Nähere Informationen erhalten Sie beim
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Titel III, insbesondere §§ 55 und 56 Gewerbeordnung (Bekanntmachung einer Neufassung vom 22. Februar 1999 - BGBl. I Seite 202 - in der zurzeit gültigen Fassung
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Wer gewerbsmäßig außerhalb eines festen Ladenlokales Waren an- oder verkauft, Leistungen anbietet, oder aber Bestellungen dafür entgegennimmt, oder wer als Schausteller tätig ist, muss im Besitz einer Reisegewerbekarte sein. Auch ein Zirkus oder ähnliche Aufführungen gehören zum Schaustellergewerbe und erfordern daher eine Reisegewerbekarte.
Zuständig für die Erteilung dieser Erlaubnis ist die jeweilige Wohnsitzgemeinde bzw. bei juristischen Personen die für den Betriebssitz zuständige Gemeinde.
Die Erteilung einer Reisegewerbekarte setzt die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers voraus.
Beschäftigung von Angestellten / Nutzung von Fahrzeugen
Jeder Beschäftigte muss im Besitz einer beglaubigten Kopie oder einer Zweitschrift der auf den Verantwortlichen ausgestellten Reisegewerbekarte sein und diese bei der Arbeit mit sich führen.
Im Falle der Verarbeitung oder des Verkaufs von Lebensmitteln müssen die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Nähere Informationen erhalten Sie beim
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Titel III, insbesondere §§ 55 und 56 Gewerbeordnung (Bekanntmachung einer Neufassung vom 22. Februar 1999 - BGBl. I Seite 202 - in der zurzeit gültigen Fassung
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Wer gewerbsmäßig außerhalb eines festen Ladenlokales Waren an- oder verkauft, Leistungen anbietet, oder aber Bestellungen dafür entgegennimmt, oder wer als Schausteller tätig ist, muss im Besitz einer Reisegewerbekarte sein. Auch ein Zirkus oder ähnliche Aufführungen gehören zum Schaustellergewerbe und erfordern daher eine Reisegewerbekarte.
Zuständig für die Erteilung dieser Erlaubnis ist die jeweilige Wohnsitzgemeinde bzw. bei juristischen Personen die für den Betriebssitz zuständige Gemeinde.
Die Erteilung einer Reisegewerbekarte setzt die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers voraus.
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Im Falle der Verarbeitung oder des Verkaufs von Lebensmitteln müssen die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Nähere Informationen erhalten Sie beim
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Titel III, insbesondere §§ 55 und 56 Gewerbeordnung (Bekanntmachung einer Neufassung vom 22. Februar 1999 - BGBl. I Seite 202 - in der zurzeit gültigen Fassung
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- Anschrift
- 001 Marktstraße 16 58452 Witten
Becking
08:00-12:00_08:00-12:00&14:00-16:00_geschlossen-_08:00-12:00_08:00-12:00___Z. Zt. sind bis auf Weiteres Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung möglich
Montag
08:00-12:00
Dienstag
08:00-12:00&14:00-16:00
Mittwoch
geschlossen-
Donnerstag
08:00-12:00
Freitag
08:00-12:00
Freitext
Z. Zt. sind bis auf Weiteres Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung möglich
- gewerbeabteilung@stadt-witten.de
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Zuständig für die Erteilung dieser Erlaubnis ist die jeweilige Wohnsitzgemeinde bzw. bei juristischen Personen die für den Betriebssitz zuständige Gemeinde.
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- Ausstellung einer Ersatzkarte: 55 €
- Beglaubigte Kopie einer Reisegewerbekarte: je Kopie 2,60 €
Titel III, insbesondere §§ 55 und 56 Gewerbeordnung (Bekanntmachung einer Neufassung vom 22. Februar 1999 - BGBl. I Seite 202 - in der zurzeit gültigen Fassung
Text der Gewerbeordnung im Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen