Getränkeschankanlagen, das heißt alle technischen Vorrichtungen, die Getränke aus großen Behältern in Zapfanlagen befördern, insbesondere dann, wenn sie mit Druck (beispielsweise Kohlensäure) arbeiten, sind wartungs- und überwachungsbedürftig. Daran hat auch die Aufhebung der bisherigen Getränkeschankanlagenverordnung nichts geändert. Zu den Getränkeschankanlagen gehören auch die Räumlichkeiten, in denen die technischen Gerätschaften aufgestellt sind.
Die Überwachung obliegt den Sachkundigen, also den Personen, die entweder derartige Anlagen verkaufen, vermieten, oder aber reinigen. Bitte befolgen Sie alle Anweisungen dieser Personen. Besonderes Augenmerk kommt der Überwachung auch hinsichtlich der möglichen Ansammlung gefährlicher Gase in tief gelegenen Räumen zu. Hier sind oft Warn- und Lüftungsanlagen erforderlich
Behälter für Treibmittel müssen standsicher und im notwendigen Umfange temperaturgeschützt aufbewahrt werden. Eine Lagerung darf insbesondere nicht im Bereich von Rettungswegen, auch nicht in Kellergängen, erfolgen.
Die Reinigung der Anlagen kann vom Gewerbetreibenden selbst vorgenommen werden. Die Räumlichkeiten, in denen sich Schankanlagen oder Teile davon befinden, müssen in die Reinigungen einbezogen werden, auch und besonders der Bierkeller. Getränke unterliegen als Lebens- und Genussmittel auch den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen und Hygienekontrollen.
Zu jeder Getränkeschankanlage gehört ein Betriebsbuch, in das alle wichtigen technischen Daten, deren Veränderung und Niederschriften über Wartungsprüfungen sowie Reinigungen der Anlagen eingetragen werden.
Dieses Betriebsbuch muss immer am Betriebsort der Anlage aufbewahrt und den Dienstkräften der Überwachungsbehörden auf Verlangen vorgelegt werden. Sollten Sie ihre Anlage selbst reinigen, müssen Sie auch selbst die Eintragungen über die Reinigungen vornehmen. Die Bestimmungen über die Führung und Aufbewahrung zu Unterlagen über Schankanlagen können sich noch ändern.
Betriebssicherheitsverordnung
(Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes vom 27. September 2002 – BGBl. I Seite 3777 in der zur Zeit gültigen Fassung)
Getränkeschankanlagenverordnung
(Die Getränkeschankanlagenverordnung ist aufgehoben!
aufgehobene Fassung vom 19. Juni 1998 - BGBl. I Seite 1421 - zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. August 2002 - BGBl. I Seite 3082)
Weitere Informationen siehe Formulare: Hinweise zum Betrieb von Getränkeschankanlagen
Getränkeschankanlagen, das heißt alle technischen Vorrichtungen, die Getränke aus großen Behältern in Zapfanlagen befördern, insbesondere dann, wenn sie mit Druck (beispielsweise Kohlensäure) arbeiten, sind wartungs- und überwachungsbedürftig. Daran hat auch die Aufhebung der bisherigen Getränkeschankanlagenverordnung nichts geändert. Zu den Getränkeschankanlagen gehören auch die Räumlichkeiten, in denen die technischen Gerätschaften aufgestellt sind.
Die Überwachung obliegt den Sachkundigen, also den Personen, die entweder derartige Anlagen verkaufen, vermieten, oder aber reinigen. Bitte befolgen Sie alle Anweisungen dieser Personen. Besonderes Augenmerk kommt der Überwachung auch hinsichtlich der möglichen Ansammlung gefährlicher Gase in tief gelegenen Räumen zu. Hier sind oft Warn- und Lüftungsanlagen erforderlich
Behälter für Treibmittel müssen standsicher und im notwendigen Umfange temperaturgeschützt aufbewahrt werden. Eine Lagerung darf insbesondere nicht im Bereich von Rettungswegen, auch nicht in Kellergängen, erfolgen.
Die Reinigung der Anlagen kann vom Gewerbetreibenden selbst vorgenommen werden. Die Räumlichkeiten, in denen sich Schankanlagen oder Teile davon befinden, müssen in die Reinigungen einbezogen werden, auch und besonders der Bierkeller. Getränke unterliegen als Lebens- und Genussmittel auch den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen und Hygienekontrollen.
Zu jeder Getränkeschankanlage gehört ein Betriebsbuch, in das alle wichtigen technischen Daten, deren Veränderung und Niederschriften über Wartungsprüfungen sowie Reinigungen der Anlagen eingetragen werden.
Dieses Betriebsbuch muss immer am Betriebsort der Anlage aufbewahrt und den Dienstkräften der Überwachungsbehörden auf Verlangen vorgelegt werden. Sollten Sie ihre Anlage selbst reinigen, müssen Sie auch selbst die Eintragungen über die Reinigungen vornehmen. Die Bestimmungen über die Führung und Aufbewahrung zu Unterlagen über Schankanlagen können sich noch ändern.
Betriebssicherheitsverordnung
(Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes vom 27. September 2002 – BGBl. I Seite 3777 in der zur Zeit gültigen Fassung)
Getränkeschankanlagenverordnung
(Die Getränkeschankanlagenverordnung ist aufgehoben!
aufgehobene Fassung vom 19. Juni 1998 - BGBl. I Seite 1421 - zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. August 2002 - BGBl. I Seite 3082)
Weitere Informationen siehe Formulare: Hinweise zum Betrieb von Getränkeschankanlagen
- Anschrift
- 001 Marktstraße 16 58452 Witten
Becking
08:00-12:00_08:00-12:00&14:00-16:00_geschlossen-_08:00-12:00_08:00-12:00___Z. Zt. sind bis auf Weiteres Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung möglich
Montag
08:00-12:00
Dienstag
08:00-12:00&14:00-16:00
Mittwoch
geschlossen-
Donnerstag
08:00-12:00
Freitag
08:00-12:00
Freitext
Z. Zt. sind bis auf Weiteres Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung möglich
- gewerbeabteilung@stadt-witten.de
Schankanlagen
Getränkeschankanlagen, das heißt alle technischen Vorrichtungen, die Getränke aus großen Behältern in Zapfanlagen befördern, insbesondere dann, wenn sie mit Druck (beispielsweise Kohlensäure) arbeiten, sind wartungs- und überwachungsbedürftig. Daran hat auch die Aufhebung der bisherigen Getränkeschankanlagenverordnung nichts geändert. Zu den Getränkeschankanlagen gehören auch die Räumlichkeiten, in denen die technischen Gerätschaften aufgestellt sind.
Die Überwachung obliegt den Sachkundigen, also den Personen, die entweder derartige Anlagen verkaufen, vermieten, oder aber reinigen. Bitte befolgen Sie alle Anweisungen dieser Personen. Besonderes Augenmerk kommt der Überwachung auch hinsichtlich der möglichen Ansammlung gefährlicher Gase in tief gelegenen Räumen zu. Hier sind oft Warn- und Lüftungsanlagen erforderlich
Behälter für Treibmittel müssen standsicher und im notwendigen Umfange temperaturgeschützt aufbewahrt werden. Eine Lagerung darf insbesondere nicht im Bereich von Rettungswegen, auch nicht in Kellergängen, erfolgen.
Die Reinigung der Anlagen kann vom Gewerbetreibenden selbst vorgenommen werden. Die Räumlichkeiten, in denen sich Schankanlagen oder Teile davon befinden, müssen in die Reinigungen einbezogen werden, auch und besonders der Bierkeller. Getränke unterliegen als Lebens- und Genussmittel auch den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen und Hygienekontrollen.
Zu jeder Getränkeschankanlage gehört ein Betriebsbuch, in das alle wichtigen technischen Daten, deren Veränderung und Niederschriften über Wartungsprüfungen sowie Reinigungen der Anlagen eingetragen werden.
Dieses Betriebsbuch muss immer am Betriebsort der Anlage aufbewahrt und den Dienstkräften der Überwachungsbehörden auf Verlangen vorgelegt werden. Sollten Sie ihre Anlage selbst reinigen, müssen Sie auch selbst die Eintragungen über die Reinigungen vornehmen. Die Bestimmungen über die Führung und Aufbewahrung zu Unterlagen über Schankanlagen können sich noch ändern.
Betriebssicherheitsverordnung
(Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes vom 27. September 2002 – BGBl. I Seite 3777 in der zur Zeit gültigen Fassung)
Getränkeschankanlagenverordnung
(Die Getränkeschankanlagenverordnung ist aufgehoben!
aufgehobene Fassung vom 19. Juni 1998 - BGBl. I Seite 1421 - zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. August 2002 - BGBl. I Seite 3082)
Weitere Informationen siehe Formulare: Hinweise zum Betrieb von Getränkeschankanlagen