Das Rechtsamt betreut die Schiedspersonen der Stadt Witten.
Schiedsfrauen und -männer werden vom Rat der Stadt Witten für die Dauer von fünf Jahren gewählt und nach der Wahl durch das Amtsgericht bestätigt.
Sie sind zuständig für den friedlichen Ausgleich von Interessen und bei Streitigkeiten auf dem Gebiet des Nachbarschaftsrechts bzw. auf anderen zivilrechtlichen Gebieten.
Für eine Reihe von zivilrechtlichen Streitigkeiten ist ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorgeschrieben. Bei diesen Streitigkeiten ist eine Klage nur dann zulässig, wenn vorher versucht worden ist, in einem solchen Schlichtungsverfahren den Streit einvernehmlich beizulegen. Darüber hinaus stehen die Schiedspersonen auch für andere als die vorgenannten bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten zur Verfügung, in denen ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren nicht vorgeschrieben ist.
Daneben sind die Schiedspersonen auch im Rahmen von Straftaten tätig, die im Normalfall, wegen fehlenden öffentlichen Interesses, mittels des Privatklageverfahrens zu verfolgen sind.
Bei bestimmten Delikten hat der Verletzte ein eigenes Strafklagerecht. Das heißt, die betroffene Person muss sich selbst mit ihrer Klage an das Strafgericht wenden, wenn sie den Täter bestraft wissen will. Solche Privatklagedelikte sind z.B.: Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichte Körperverletzung, Sachbeschädigung. Dies setzt jedoch voraus, dass zunächst ein Sühneversuch mit der anderen beteiligten Person unternommen wurde. Zuständig zur Durchführung des Sühneversuches sind die Schiedspersonen.
Falls Sie also in eine Auseinandersetzung verwickelt werden, deren Schlichtung zu den Aufgaben der Schiedspersonen gehört, wenden Sie sich vertrauensvoll an die zuständige Schiedsperson.
Die für Sie zuständige Schiedsperson können Sie der Liste „Schiedsbezirke“ entnehmen.
Das Rechtsamt betreut die Schiedspersonen der Stadt Witten.
Schiedsfrauen und -männer werden vom Rat der Stadt Witten für die Dauer von fünf Jahren gewählt und nach der Wahl durch das Amtsgericht bestätigt.
Sie sind zuständig für den friedlichen Ausgleich von Interessen und bei Streitigkeiten auf dem Gebiet des Nachbarschaftsrechts bzw. auf anderen zivilrechtlichen Gebieten.
Für eine Reihe von zivilrechtlichen Streitigkeiten ist ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorgeschrieben. Bei diesen Streitigkeiten ist eine Klage nur dann zulässig, wenn vorher versucht worden ist, in einem solchen Schlichtungsverfahren den Streit einvernehmlich beizulegen. Darüber hinaus stehen die Schiedspersonen auch für andere als die vorgenannten bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten zur Verfügung, in denen ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren nicht vorgeschrieben ist.
Daneben sind die Schiedspersonen auch im Rahmen von Straftaten tätig, die im Normalfall, wegen fehlenden öffentlichen Interesses, mittels des Privatklageverfahrens zu verfolgen sind.
Bei bestimmten Delikten hat der Verletzte ein eigenes Strafklagerecht. Das heißt, die betroffene Person muss sich selbst mit ihrer Klage an das Strafgericht wenden, wenn sie den Täter bestraft wissen will. Solche Privatklagedelikte sind z.B.: Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichte Körperverletzung, Sachbeschädigung. Dies setzt jedoch voraus, dass zunächst ein Sühneversuch mit der anderen beteiligten Person unternommen wurde. Zuständig zur Durchführung des Sühneversuches sind die Schiedspersonen.
Falls Sie also in eine Auseinandersetzung verwickelt werden, deren Schlichtung zu den Aufgaben der Schiedspersonen gehört, wenden Sie sich vertrauensvoll an die zuständige Schiedsperson.
Die für Sie zuständige Schiedsperson können Sie der Liste „Schiedsbezirke“ entnehmen.
Das Rechtsamt betreut die Schiedspersonen der Stadt Witten.
Schiedsfrauen und -männer werden vom Rat der Stadt Witten für die Dauer von fünf Jahren gewählt und nach der Wahl durch das Amtsgericht bestätigt.
Sie sind zuständig für den friedlichen Ausgleich von Interessen und bei Streitigkeiten auf dem Gebiet des Nachbarschaftsrechts bzw. auf anderen zivilrechtlichen Gebieten.
Für eine Reihe von zivilrechtlichen Streitigkeiten ist ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorgeschrieben. Bei diesen Streitigkeiten ist eine Klage nur dann zulässig, wenn vorher versucht worden ist, in einem solchen Schlichtungsverfahren den Streit einvernehmlich beizulegen. Darüber hinaus stehen die Schiedspersonen auch für andere als die vorgenannten bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten zur Verfügung, in denen ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren nicht vorgeschrieben ist.
Daneben sind die Schiedspersonen auch im Rahmen von Straftaten tätig, die im Normalfall, wegen fehlenden öffentlichen Interesses, mittels des Privatklageverfahrens zu verfolgen sind.
Bei bestimmten Delikten hat der Verletzte ein eigenes Strafklagerecht. Das heißt, die betroffene Person muss sich selbst mit ihrer Klage an das Strafgericht wenden, wenn sie den Täter bestraft wissen will. Solche Privatklagedelikte sind z.B.: Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichte Körperverletzung, Sachbeschädigung. Dies setzt jedoch voraus, dass zunächst ein Sühneversuch mit der anderen beteiligten Person unternommen wurde. Zuständig zur Durchführung des Sühneversuches sind die Schiedspersonen.
Falls Sie also in eine Auseinandersetzung verwickelt werden, deren Schlichtung zu den Aufgaben der Schiedspersonen gehört, wenden Sie sich vertrauensvoll an die zuständige Schiedsperson.
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- Anschrift
- 001 Brauckstraße 14 58454 Witten
Schrader
08:00-15:00_08:00-15.00_08:00-15:00_08:00-15:00_08:00-12:00___Termine nach telefonischer Vereinbarung
Montag
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Dienstag
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Mittwoch
08:00-15:00
Donnerstag
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Freitag
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Freitext
Termine nach telefonischer Vereinbarung
- rechtsamt@stadt-witten.de
Haag
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Termine nach telefonischer Vereinbarung
- rechtsamt@stadt-witten.de
Schiedsamt/Schiedspersonen
Das Rechtsamt betreut die Schiedspersonen der Stadt Witten.
Schiedsfrauen und -männer werden vom Rat der Stadt Witten für die Dauer von fünf Jahren gewählt und nach der Wahl durch das Amtsgericht bestätigt.
Sie sind zuständig für den friedlichen Ausgleich von Interessen und bei Streitigkeiten auf dem Gebiet des Nachbarschaftsrechts bzw. auf anderen zivilrechtlichen Gebieten.
Für eine Reihe von zivilrechtlichen Streitigkeiten ist ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorgeschrieben. Bei diesen Streitigkeiten ist eine Klage nur dann zulässig, wenn vorher versucht worden ist, in einem solchen Schlichtungsverfahren den Streit einvernehmlich beizulegen. Darüber hinaus stehen die Schiedspersonen auch für andere als die vorgenannten bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten zur Verfügung, in denen ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren nicht vorgeschrieben ist.
Daneben sind die Schiedspersonen auch im Rahmen von Straftaten tätig, die im Normalfall, wegen fehlenden öffentlichen Interesses, mittels des Privatklageverfahrens zu verfolgen sind.
Bei bestimmten Delikten hat der Verletzte ein eigenes Strafklagerecht. Das heißt, die betroffene Person muss sich selbst mit ihrer Klage an das Strafgericht wenden, wenn sie den Täter bestraft wissen will. Solche Privatklagedelikte sind z.B.: Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichte Körperverletzung, Sachbeschädigung. Dies setzt jedoch voraus, dass zunächst ein Sühneversuch mit der anderen beteiligten Person unternommen wurde. Zuständig zur Durchführung des Sühneversuches sind die Schiedspersonen.
Falls Sie also in eine Auseinandersetzung verwickelt werden, deren Schlichtung zu den Aufgaben der Schiedspersonen gehört, wenden Sie sich vertrauensvoll an die zuständige Schiedsperson.
Die für Sie zuständige Schiedsperson können Sie der Liste „Schiedsbezirke“ entnehmen.