Die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung geht uns alle an, weil ohne ein Vorgehen der Behörden Wettbewerbsverzerrungen bis hin zur Existenzvernichtung kleiner und mittlerer Betriebe und der weitere Verlust von Arbeitsplätzen drohen.
Was ist Schwarzarbeit?
Eine einheitliche allgemeingültige Definition der Schwarzarbeit oder der illegalen Beschäftigung gibt es nicht. Auch in der öffentlichen Diskussion werden diese Begriffe unterschiedlich und teilweise auch missverständlich gebraucht.
Schwarzarbeit im rechtlich strafbaren Sinne liegt auf jeden Fall dann vor, wenn in Verbindung mit einer beruflichen Tätigkeit in erheblichem Umfang Leistungsmissbrauch, eine unrechtmäßige Gewerbeausübung oder eine unerlaubte Handwerksausübung einhergehen.
Der Bezug einer öffentlichen Hilfe wie beispielsweise Arbeitslosengeld I oder II neben einem Arbeitseinkommen, die Beschäftigung einer Putzfrau in einer Familie (Mini-Job) ohne eine Steuerabführung, die handwerkliche Arbeit ohne Eintragung in der Handwerksrolle, aber auch die handwerkliche Arbeit ohne Rechnungsausstellung kann schon unter den weit gespannten Begriff der Schwarzarbeit fallen. Je nach Art des Einzelfalles und der Schwere des Vergehens kommen für die Ahndung solcher Verstöße Bußgelder oder Geld- und Freiheitsstrafen in Betracht.
zuständige Institutionen
Vorrangig befassen sich neben der Stadt Witten andere Behörden mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit. In erster Linie sind hier zu nennen: die Zollbehörde, die Arbeitsagenturen, sowie Polizei und Staatsanwaltschaft. Insbesondere strafrechtliche Verfolgungen von Schwarzarbeitsfällen werden nicht durch die Stadt Witten, sondern durch diese Dienststellen wahrgenommen.
Anzeigeerstattung
Sofern Sie beabsichtigen sollten, einen Sachverhalt anzuzeigen, der möglicherweise einen Fall von Schwarzarbeit beinhaltet, formulieren Sie bitte konkret. Anonyme Anzeigen können nur dann verfolgt werden, wenn allgemein offenkundige Sachverhalte bestehen. Anzeigen sollten deshalb immer neben einer möglichst umfassenden Schilderung des Sachverhaltes mit Angaben zu Zeiträumen oder Zeitpunkten detaillierte Angaben zur angezeigten Person (Name, Firmenname, Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Personenaussehen) als auch zum Anzeigeerstatter selbst (Name, Anschrift, Telefon) enthalten.
- Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) vom 23. Juli 2004 (BGBl. I Seite 1842)
- Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I Seite 3074)
- Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. Februar 1995 (BGBl. I Seite 158)
- Anschrift
- 001 Marktstraße 16 58452 Witten
Brose
08:00-12:00_08:00-12:00&14:00-16:00_geschlossen-_08:00-12:00_08:00-12:00___Z. Zt. sind bis auf Weiteres Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung möglich
Montag
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Dienstag
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Mittwoch
geschlossen-
Donnerstag
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Freitag
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Z. Zt. sind bis auf Weiteres Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung möglich
- gewerbeabteilung@stadt-witten.de
Mazur
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Honert
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Becking
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Schwarzarbeit, Bekämpfung
Die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung geht uns alle an, weil ohne ein Vorgehen der Behörden Wettbewerbsverzerrungen bis hin zur Existenzvernichtung kleiner und mittlerer Betriebe und der weitere Verlust von Arbeitsplätzen drohen.
Was ist Schwarzarbeit?
Eine einheitliche allgemeingültige Definition der Schwarzarbeit oder der illegalen Beschäftigung gibt es nicht. Auch in der öffentlichen Diskussion werden diese Begriffe unterschiedlich und teilweise auch missverständlich gebraucht.
Schwarzarbeit im rechtlich strafbaren Sinne liegt auf jeden Fall dann vor, wenn in Verbindung mit einer beruflichen Tätigkeit in erheblichem Umfang Leistungsmissbrauch, eine unrechtmäßige Gewerbeausübung oder eine unerlaubte Handwerksausübung einhergehen.
Der Bezug einer öffentlichen Hilfe wie beispielsweise Arbeitslosengeld I oder II neben einem Arbeitseinkommen, die Beschäftigung einer Putzfrau in einer Familie (Mini-Job) ohne eine Steuerabführung, die handwerkliche Arbeit ohne Eintragung in der Handwerksrolle, aber auch die handwerkliche Arbeit ohne Rechnungsausstellung kann schon unter den weit gespannten Begriff der Schwarzarbeit fallen. Je nach Art des Einzelfalles und der Schwere des Vergehens kommen für die Ahndung solcher Verstöße Bußgelder oder Geld- und Freiheitsstrafen in Betracht.
zuständige Institutionen
Vorrangig befassen sich neben der Stadt Witten andere Behörden mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit. In erster Linie sind hier zu nennen: die Zollbehörde, die Arbeitsagenturen, sowie Polizei und Staatsanwaltschaft. Insbesondere strafrechtliche Verfolgungen von Schwarzarbeitsfällen werden nicht durch die Stadt Witten, sondern durch diese Dienststellen wahrgenommen.
Anzeigeerstattung
Sofern Sie beabsichtigen sollten, einen Sachverhalt anzuzeigen, der möglicherweise einen Fall von Schwarzarbeit beinhaltet, formulieren Sie bitte konkret. Anonyme Anzeigen können nur dann verfolgt werden, wenn allgemein offenkundige Sachverhalte bestehen. Anzeigen sollten deshalb immer neben einer möglichst umfassenden Schilderung des Sachverhaltes mit Angaben zu Zeiträumen oder Zeitpunkten detaillierte Angaben zur angezeigten Person (Name, Firmenname, Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Personenaussehen) als auch zum Anzeigeerstatter selbst (Name, Anschrift, Telefon) enthalten.
- Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) vom 23. Juli 2004 (BGBl. I Seite 1842)
- Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I Seite 3074)
- Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. Februar 1995 (BGBl. I Seite 158)