Ein Schwerbehindertenparkausweis kann für folgende Personen ausgestellt werden:
- Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder Blinden. Das Versorgungsamt muss das Merkmal "ag" oder "bl" vergeben haben.
- schwerbehinderten Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen,
- schwerbehinderten Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken),
- schwerbehinderten Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane,
- schwerbehinderten Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt,
- schwerbehinderten Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
Parkausweise (orange) für Personen der Personengruppen 2 bis 6 berechtigen NICHT zur Nutzung von Parkplätzen, die durch die Anbrigung des Rollstuhlsymboles als Schwerbehindertenparkplatz gekennzeichnet sind.
Bei Personen der Gruppen 2 bis 6 wird das Vorliegen der Voraussetzungen nach vorheriger Antragstellung bei der Verkehrsabteilung durch eine Anfrage beim zuständigen Versorgungsamt überprüft.
Die Ausgabe der Ausweise für die, unter Punkt 1 genannten Personen, erfolgt ausschließlich im Bürgerbüro (Rathaus)
Straßenverkehrsordnung
Personalausweis
-Schwerbehindertenausweis
-Passfoto (nur für Anträge der Personengruppe 1)
Für Antragsteller der Nr. 2 bis 6 ist es hilfreich, den letzten Bewilligungsbescheid des Versorgungsamtes vorzulegen. Dies ist jedoch freiwillig.
- Gebührenfrei für Personen der Personengruppe 1 und 2
- für die Ausstellung eines Parkausweises (orange) für Personen der Personengruppe 3 bis 6 wird eine Gebühr von 20,00 Euro erhoben
Ein Schwerbehindertenparkausweis kann für folgende Personen ausgestellt werden:
- Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder Blinden. Das Versorgungsamt muss das Merkmal "ag" oder "bl" vergeben haben.
- schwerbehinderten Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen,
- schwerbehinderten Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken),
- schwerbehinderten Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane,
- schwerbehinderten Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt,
- schwerbehinderten Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
Parkausweise (orange) für Personen der Personengruppen 2 bis 6 berechtigen NICHT zur Nutzung von Parkplätzen, die durch die Anbrigung des Rollstuhlsymboles als Schwerbehindertenparkplatz gekennzeichnet sind.
Bei Personen der Gruppen 2 bis 6 wird das Vorliegen der Voraussetzungen nach vorheriger Antragstellung bei der Verkehrsabteilung durch eine Anfrage beim zuständigen Versorgungsamt überprüft.
Die Ausgabe der Ausweise für die, unter Punkt 1 genannten Personen, erfolgt ausschließlich im Bürgerbüro (Rathaus)
Straßenverkehrsordnung
Personalausweis
-Schwerbehindertenausweis
-Passfoto (nur für Anträge der Personengruppe 1)
Für Antragsteller der Nr. 2 bis 6 ist es hilfreich, den letzten Bewilligungsbescheid des Versorgungsamtes vorzulegen. Dies ist jedoch freiwillig.
- Gebührenfrei für Personen der Personengruppe 1 und 2
- für die Ausstellung eines Parkausweises (orange) für Personen der Personengruppe 3 bis 6 wird eine Gebühr von 20,00 Euro erhoben
Schwerbehindertenparkausweise
Ein Schwerbehindertenparkausweis kann für folgende Personen ausgestellt werden:
- Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder Blinden. Das Versorgungsamt muss das Merkmal "ag" oder "bl" vergeben haben.
- schwerbehinderten Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen,
- schwerbehinderten Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken),
- schwerbehinderten Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane,
- schwerbehinderten Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt,
- schwerbehinderten Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
Parkausweise (orange) für Personen der Personengruppen 2 bis 6 berechtigen NICHT zur Nutzung von Parkplätzen, die durch die Anbrigung des Rollstuhlsymboles als Schwerbehindertenparkplatz gekennzeichnet sind.
Bei Personen der Gruppen 2 bis 6 wird das Vorliegen der Voraussetzungen nach vorheriger Antragstellung bei der Verkehrsabteilung durch eine Anfrage beim zuständigen Versorgungsamt überprüft.
Die Ausgabe der Ausweise für die, unter Punkt 1 genannten Personen, erfolgt ausschließlich im Bürgerbüro (Rathaus)
- Gebührenfrei für Personen der Personengruppe 1 und 2
- für die Ausstellung eines Parkausweises (orange) für Personen der Personengruppe 3 bis 6 wird eine Gebühr von 20,00 Euro erhoben
Personalausweis
-Schwerbehindertenausweis
-Passfoto (nur für Anträge der Personengruppe 1)
Für Antragsteller der Nr. 2 bis 6 ist es hilfreich, den letzten Bewilligungsbescheid des Versorgungsamtes vorzulegen. Dies ist jedoch freiwillig.
Straßenverkehrsordnung
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Schwerbehinderten-Parkausweis beantragen