Verbote
Alle Sonn- und Feiertage sind durch das Gesetz über Sonn- und Feiertage im Land Nordrhein-Westfalen besonders geschützt. Grundsätzlich sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages stören, sofern sie nicht ausdrücklich erlaubt wurden.
Als generell erlaubt gilt der Betrieb von Tankstellen, Gaststätten, Saunas, Bräunungs- und Fitnessstudios und die Durchführung gewerberechtlich besonders genehmigter Märkte. Ebenso dürfen unaufschiebbare Arbeiten im Bereich landwirtschaftlicher Betriebe durchgeführt werden (beispielsweise Erntearbeiten oder Futterproduktion). Das Betreiben von Videotheken und Autowaschanlagen (einschließlich der Selbstbedienungsanlagen) ist hingegen nicht erlaubt.
erlaubte Tätigkeiten
Unaufschiebbare Arbeiten insbesondere zur Abwehr von Gefahren dürfen durchgeführt werden, ebenso wie nicht motorisierte Gartenarbeiten.
Bürotätigkeiten und vergleichbare Beschäftigungen, die üblicherweise nicht zu bemerkbaren Störungen führen, sind ebenfalls zulässig.
Ausnahmen
Ausnahmen von den Verboten sind in begrenztem Umfang in Einzelfällen aus besonderem Anlass, bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses möglich. Zuständig für die Gewährung von Ausnahmen von den Verboten sind:
-der Ennepe-Ruhr-Kreis (§§ 3 und 5 FeiertG )
Hauptstr. 92
58332 Schwelm
Tel. 02336 93-0
<link verwaltung@en-kreis.de>verwaltung@en-kreis.de</link>
-die Bezirksregierung Arnsberg ( §§ 6 und 7 FeiertG)
Seibertzstr. 1
59821 Arnsberg
02931 82-0
www.bezreg-arnsberg.nrw.de
Arbeitnehmerschutz
Das Sonn- und Feiertagsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen regelt den Schutz Unbeteiligter, also beispielsweise von Anwohnern oder Spaziergängern.
Sofern es darum geht, dass Firmen aus besonderen Gründen an Sonn- und Feiertagen Arbeiten ausführen müssen und dabei auch Arbeitnehmer einsetzen, die eigentlich Anspruch auf einen arbeitsfreien Tag haben, muss die für den Betriebssitz zuständige Landesdienststelle für Arbeitsschutz eine Ausnahmegenehmigung nach dem Arbeitszeitgesetz erteilen.
Die für einen Betriebssitz in Witten zuständige Stelle ist die
Bezirksregierung Arnsberg
Arbeitsschutzverwaltung Dortmund
Ruhrallee 1-3
44139 Dortmund
Tel.0231 5415654
Weitere Informationen zum Sonn- und Feiertagsschutz können Sie dem Infoblatt Feiertagsgesetz (siehe Formulare) entnehmen.
Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW –FeiertG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.4.1989 –GV.NRW.Seite 222- in der zurzeit gültigen Fassung
<link www.lexsoft.de _blank external-link-new-window \"Öffnet>Gesetzestext Feiertagsgesetz NW</link>
- Anschrift
- 001 Marktstraße 16 58452 Witten
Hahn
08:00-12:00_08:00-12:00&14:00-16:00_geschlossen-_08:00-12:00_08:00-12:00___Z. Zt. sind bis auf Weiteres Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung möglich
Montag
08:00-12:00
Dienstag
08:00-12:00&14:00-16:00
Mittwoch
geschlossen-
Donnerstag
08:00-12:00
Freitag
08:00-12:00
Freitext
Z. Zt. sind bis auf Weiteres Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung möglich
- gewerbeabteilung@stadt-witten.de
- Anschrift
- 001 Marktstraße 16 58452 Witten
Hahn
08:00-12:00_08:00-12:00&14:00-16:00_geschlossen-_08:00-12:00_08:00-12:00___Z. Zt. sind bis auf Weiteres Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung möglich
Montag
08:00-12:00
Dienstag
08:00-12:00&14:00-16:00
Mittwoch
geschlossen-
Donnerstag
08:00-12:00
Freitag
08:00-12:00
Freitext
Z. Zt. sind bis auf Weiteres Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung möglich
- ordnungsabteilung@stadt-witten.de
Manzke
08:00-12:00_08:00-12:00&14:00-16:00_geschlossen-_08:00-12:00_08:00-12:00___Z. Zt. sind bis auf Weiteres Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung möglich
Montag
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Dienstag
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Mittwoch
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Donnerstag
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Freitag
08:00-12:00
Freitext
Z. Zt. sind bis auf Weiteres Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung möglich
- ordnungsabteilung@stadt-witten.de
- Anschrift
- 001 Marktstraße 16 58452 Witten
Becking
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Montag
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Mittwoch
geschlossen-
Donnerstag
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Freitag
08:00-12:00
Freitext
Z. Zt. sind bis auf Weiteres Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung möglich
- gewerbeabteilung@stadt-witten.de
Sonn-und Feiertagsschutz
Verbote
Alle Sonn- und Feiertage sind durch das Gesetz über Sonn- und Feiertage im Land Nordrhein-Westfalen besonders geschützt. Grundsätzlich sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages stören, sofern sie nicht ausdrücklich erlaubt wurden.
Als generell erlaubt gilt der Betrieb von Tankstellen, Gaststätten, Saunas, Bräunungs- und Fitnessstudios und die Durchführung gewerberechtlich besonders genehmigter Märkte. Ebenso dürfen unaufschiebbare Arbeiten im Bereich landwirtschaftlicher Betriebe durchgeführt werden (beispielsweise Erntearbeiten oder Futterproduktion). Das Betreiben von Videotheken und Autowaschanlagen (einschließlich der Selbstbedienungsanlagen) ist hingegen nicht erlaubt.
erlaubte Tätigkeiten
Unaufschiebbare Arbeiten insbesondere zur Abwehr von Gefahren dürfen durchgeführt werden, ebenso wie nicht motorisierte Gartenarbeiten.
Bürotätigkeiten und vergleichbare Beschäftigungen, die üblicherweise nicht zu bemerkbaren Störungen führen, sind ebenfalls zulässig.
Ausnahmen
Ausnahmen von den Verboten sind in begrenztem Umfang in Einzelfällen aus besonderem Anlass, bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses möglich. Zuständig für die Gewährung von Ausnahmen von den Verboten sind:
-der Ennepe-Ruhr-Kreis (§§ 3 und 5 FeiertG )
Hauptstr. 92
58332 Schwelm
Tel. 02336 93-0
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-die Bezirksregierung Arnsberg ( §§ 6 und 7 FeiertG)
Seibertzstr. 1
59821 Arnsberg
02931 82-0
www.bezreg-arnsberg.nrw.de
Arbeitnehmerschutz
Das Sonn- und Feiertagsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen regelt den Schutz Unbeteiligter, also beispielsweise von Anwohnern oder Spaziergängern.
Sofern es darum geht, dass Firmen aus besonderen Gründen an Sonn- und Feiertagen Arbeiten ausführen müssen und dabei auch Arbeitnehmer einsetzen, die eigentlich Anspruch auf einen arbeitsfreien Tag haben, muss die für den Betriebssitz zuständige Landesdienststelle für Arbeitsschutz eine Ausnahmegenehmigung nach dem Arbeitszeitgesetz erteilen.
Die für einen Betriebssitz in Witten zuständige Stelle ist die
Bezirksregierung Arnsberg
Arbeitsschutzverwaltung Dortmund
Ruhrallee 1-3
44139 Dortmund
Tel.0231 5415654
Weitere Informationen zum Sonn- und Feiertagsschutz können Sie dem Infoblatt Feiertagsgesetz (siehe Formulare) entnehmen.
Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW –FeiertG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.4.1989 –GV.NRW.Seite 222- in der zurzeit gültigen Fassung
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