Nach § 3 Abs.2 der seit dem 28.12.2009 geltenden Gewerberechtsverordnung vom 17.11.2009 sind die örtlichen Ordnungsbehörden ermächtigt, nach § 18 Abs.1 Satz 1 des Gaststättengesetzes eine allgemeine Sperrzeit für Schank-und Speisewirtschaften festzulegen.
Sofern eine Gemeinde keine andere Regelung trifft, gilt eine Sperrstunde zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr.
Die Stadt Witten hat diesbezüglich keine Regelung getroffen.
Mit dem Betrieb dürfen aber keine Störungen für Dritte, insbesondere nicht während der Nachtruhezeit verbunden sein (siehe Immissionsschutz).
Spielhallen und andere Vergnügungsstätten müssen zwischen 1.00 Uhr und 6.00 Uhr geschlossen sein.
Für Kirmesveranstaltungen gilt eine Sperrzeit von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr.
- Gaststättengesetz-GastG- vom 20.November 1992 (BGBL.I S. 3418)
- Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen, zur Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts (Gewerberechtsverordnung -GewRV-) vom 17.11.2009 (GV. NRW. S. 626)
- Gesetzestext Gaststättengesetz NW, Gewerberechtsverordnung
Nach § 3 Abs.2 der seit dem 28.12.2009 geltenden Gewerberechtsverordnung vom 17.11.2009 sind die örtlichen Ordnungsbehörden ermächtigt, nach § 18 Abs.1 Satz 1 des Gaststättengesetzes eine allgemeine Sperrzeit für Schank-und Speisewirtschaften festzulegen.
Sofern eine Gemeinde keine andere Regelung trifft, gilt eine Sperrstunde zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr.
Die Stadt Witten hat diesbezüglich keine Regelung getroffen.
Mit dem Betrieb dürfen aber keine Störungen für Dritte, insbesondere nicht während der Nachtruhezeit verbunden sein (siehe Immissionsschutz).
Spielhallen und andere Vergnügungsstätten müssen zwischen 1.00 Uhr und 6.00 Uhr geschlossen sein.
Für Kirmesveranstaltungen gilt eine Sperrzeit von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr.
- Gaststättengesetz-GastG- vom 20.November 1992 (BGBL.I S. 3418)
- Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen, zur Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts (Gewerberechtsverordnung -GewRV-) vom 17.11.2009 (GV. NRW. S. 626)
- Gesetzestext Gaststättengesetz NW, Gewerberechtsverordnung
Nach § 3 Abs.2 der seit dem 28.12.2009 geltenden Gewerberechtsverordnung vom 17.11.2009 sind die örtlichen Ordnungsbehörden ermächtigt, nach § 18 Abs.1 Satz 1 des Gaststättengesetzes eine allgemeine Sperrzeit für Schank-und Speisewirtschaften festzulegen.
Sofern eine Gemeinde keine andere Regelung trifft, gilt eine Sperrstunde zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr.
Die Stadt Witten hat diesbezüglich keine Regelung getroffen.
Mit dem Betrieb dürfen aber keine Störungen für Dritte, insbesondere nicht während der Nachtruhezeit verbunden sein (siehe Immissionsschutz).
Spielhallen und andere Vergnügungsstätten müssen zwischen 1.00 Uhr und 6.00 Uhr geschlossen sein.
Für Kirmesveranstaltungen gilt eine Sperrzeit von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr.
- Gaststättengesetz-GastG- vom 20.November 1992 (BGBL.I S. 3418)
- Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen, zur Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts (Gewerberechtsverordnung -GewRV-) vom 17.11.2009 (GV. NRW. S. 626)
- Gesetzestext Gaststättengesetz NW, Gewerberechtsverordnung
Nach § 3 Abs.2 der seit dem 28.12.2009 geltenden Gewerberechtsverordnung vom 17.11.2009 sind die örtlichen Ordnungsbehörden ermächtigt, nach § 18 Abs.1 Satz 1 des Gaststättengesetzes eine allgemeine Sperrzeit für Schank-und Speisewirtschaften festzulegen.
Sofern eine Gemeinde keine andere Regelung trifft, gilt eine Sperrstunde zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr.
Die Stadt Witten hat diesbezüglich keine Regelung getroffen.
Mit dem Betrieb dürfen aber keine Störungen für Dritte, insbesondere nicht während der Nachtruhezeit verbunden sein (siehe Immissionsschutz).
Spielhallen und andere Vergnügungsstätten müssen zwischen 1.00 Uhr und 6.00 Uhr geschlossen sein.
Für Kirmesveranstaltungen gilt eine Sperrzeit von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr.
- Gaststättengesetz-GastG- vom 20.November 1992 (BGBL.I S. 3418)
- Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen, zur Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts (Gewerberechtsverordnung -GewRV-) vom 17.11.2009 (GV. NRW. S. 626)
- Gesetzestext Gaststättengesetz NW, Gewerberechtsverordnung
- Anschrift
- 001 Marktstraße 16 58452 Witten
Becking
08:00-12:00_08:00-12:00&14:00-16:00_geschlossen-_08:00-12:00_08:00-12:00___Z. Zt. sind bis auf Weiteres Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung möglich
Montag
08:00-12:00
Dienstag
08:00-12:00&14:00-16:00
Mittwoch
geschlossen-
Donnerstag
08:00-12:00
Freitag
08:00-12:00
Freitext
Z. Zt. sind bis auf Weiteres Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung möglich
- gewerbeabteilung@stadt-witten.de
Sperrzeit
Nach § 3 Abs.2 der seit dem 28.12.2009 geltenden Gewerberechtsverordnung vom 17.11.2009 sind die örtlichen Ordnungsbehörden ermächtigt, nach § 18 Abs.1 Satz 1 des Gaststättengesetzes eine allgemeine Sperrzeit für Schank-und Speisewirtschaften festzulegen.
Sofern eine Gemeinde keine andere Regelung trifft, gilt eine Sperrstunde zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr.
Die Stadt Witten hat diesbezüglich keine Regelung getroffen.
Mit dem Betrieb dürfen aber keine Störungen für Dritte, insbesondere nicht während der Nachtruhezeit verbunden sein (siehe Immissionsschutz).
Spielhallen und andere Vergnügungsstätten müssen zwischen 1.00 Uhr und 6.00 Uhr geschlossen sein.
Für Kirmesveranstaltungen gilt eine Sperrzeit von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr.
- Gaststättengesetz-GastG- vom 20.November 1992 (BGBL.I S. 3418)
- Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen, zur Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts (Gewerberechtsverordnung -GewRV-) vom 17.11.2009 (GV. NRW. S. 626)
- Gesetzestext Gaststättengesetz NW, Gewerberechtsverordnung