Erlaubnispflicht
Wer selbständig als einzelne natürliche Person oder in Form einer juristischen Person (GmbH, AG, Verein, Genossenschaft) eine Spielhalle (Räumlichkeit zum Aufstellen von Spielgeräten) betreibt, muss eine Erlaubnis besitzen. Die Führung des Betriebes durch einen Verein oder eine öffentliche Körperschaft entbindet nicht grundsätzlich von der Erlaubnispflicht.
Ebenso muss eine bestehende Erlaubnis erweitert werden, wenn andere oder zusätzliche Räumlichkeiten genutzt werden sollen, oder die Person des/der Inhaber wechselt.
Für die Erlaubnispflicht ist es unerheblich, ob Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten oder nur ausschließlich Unterhaltungsspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeiten aufgestellt werden. Selbst die massierte Aufstellung von anerkannten Sportgeräten wie Pool- oder Karambolage-Billard oder Dartautomaten kann als erlaubnispflichtige Spielhalle eingestuft werden.
Auskünfte zur Antragstellung erteilen die zuständigen Ansprechpersonen.
Spielcasino
Der Spielhalle gleichgestellt, also ebenfalls erlaubnispflichtig, ist das sogenannte Spielcasino, in dem neben Spielgeräten auch Spieltische betrieben werden, die in Art und Ausgestaltung den Gerätschaften in Spielbanken ähneln (beispielsweise Roulette-Abarten). Solche Spieltische dürfen in Spielcasinos oder Spielhallen nur aufgestellt werden, wenn für sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des
Bundeskriminalamt Wiesbaden
65173 Wiesbaden
Tel.: +49 (0)611 55 - 0
Fax: +49 (0)611 55 - 12141
E-Mail: info@bka.de.
erteilt wurde
zusätzliche Anforderungen
Die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten ist unabhängig von der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle gesondert erlaubnispflichtig.
§ 33 c bis 33 i Gewerbeordnung
(Bekanntmachung einer Neufassung vom 22. Februar 1999 - BGBl. I Seite 202 - in der zurzeit gültigen Fassung)
Spielverordnung
(Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit - Fassung vom 27. Januar 2006 - BGBl. I Seite 280 - in der zurzeit gültigen Fassung)
Glücksspielstaatsvertrag vom 15.12.2011
Gesetz des Landes NRW zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages vom 13.11.2012
vollständige Gesetzestexte:
Text der Gewerbeordnung im Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen
Text der Spielverordnung auf der Intenetseite des Bundesministeriums der Justiz
- Lageplan, Grundrisszeichnung, Schnittzeichnung (entfällt ggf. bei Übernahme einer bereits bestehenden Spielhalle)
- Führungszeugnis / Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeind
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung zur Überprüfung der Personalien
- Bei Bevollmächtigung eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
- Pacht-bzw. Mietvertrag
- Sozialkonzept
Bei juristischen Personen
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister am Sitz der Hauptniederlassung der juristischen Person zu beantragen.
- Zusätzlich sind hier ein Führungszeugnis sowie ein Gewerbezentralregisterauszug des Geschäftsführers erforderlich.
- die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung sind für die juristische Person
sowie für den Geschäftsführer beim jeweils zuständigen Finanzamt zu beantragen
- Gesellschaftervertrag bzw. Handelsregisterauszug
- Bei Betrieb einer Halle mit bis zu 6 Geräten: 2500 €
- bei Betrieb einer Halle mit bis zu 12 Geräten: 5000 €
Erlaubnispflicht
Wer selbständig als einzelne natürliche Person oder in Form einer juristischen Person (GmbH, AG, Verein, Genossenschaft) eine Spielhalle (Räumlichkeit zum Aufstellen von Spielgeräten) betreibt, muss eine Erlaubnis besitzen. Die Führung des Betriebes durch einen Verein oder eine öffentliche Körperschaft entbindet nicht grundsätzlich von der Erlaubnispflicht.
Ebenso muss eine bestehende Erlaubnis erweitert werden, wenn andere oder zusätzliche Räumlichkeiten genutzt werden sollen, oder die Person des/der Inhaber wechselt.
Für die Erlaubnispflicht ist es unerheblich, ob Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten oder nur ausschließlich Unterhaltungsspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeiten aufgestellt werden. Selbst die massierte Aufstellung von anerkannten Sportgeräten wie Pool- oder Karambolage-Billard oder Dartautomaten kann als erlaubnispflichtige Spielhalle eingestuft werden.
Auskünfte zur Antragstellung erteilen die zuständigen Ansprechpersonen.
Spielcasino
Der Spielhalle gleichgestellt, also ebenfalls erlaubnispflichtig, ist das sogenannte Spielcasino, in dem neben Spielgeräten auch Spieltische betrieben werden, die in Art und Ausgestaltung den Gerätschaften in Spielbanken ähneln (beispielsweise Roulette-Abarten). Solche Spieltische dürfen in Spielcasinos oder Spielhallen nur aufgestellt werden, wenn für sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des
Bundeskriminalamt Wiesbaden
65173 Wiesbaden
Tel.: +49 (0)611 55 - 0
Fax: +49 (0)611 55 - 12141
E-Mail: info@bka.de.
erteilt wurde
zusätzliche Anforderungen
Die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten ist unabhängig von der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle gesondert erlaubnispflichtig.
§ 33 c bis 33 i Gewerbeordnung
(Bekanntmachung einer Neufassung vom 22. Februar 1999 - BGBl. I Seite 202 - in der zurzeit gültigen Fassung)
Spielverordnung
(Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit - Fassung vom 27. Januar 2006 - BGBl. I Seite 280 - in der zurzeit gültigen Fassung)
Glücksspielstaatsvertrag vom 15.12.2011
Gesetz des Landes NRW zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages vom 13.11.2012
vollständige Gesetzestexte:
Text der Gewerbeordnung im Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen
Text der Spielverordnung auf der Intenetseite des Bundesministeriums der Justiz
- Lageplan, Grundrisszeichnung, Schnittzeichnung (entfällt ggf. bei Übernahme einer bereits bestehenden Spielhalle)
- Führungszeugnis / Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeind
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung zur Überprüfung der Personalien
- Bei Bevollmächtigung eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
- Pacht-bzw. Mietvertrag
- Sozialkonzept
Bei juristischen Personen
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister am Sitz der Hauptniederlassung der juristischen Person zu beantragen.
- Zusätzlich sind hier ein Führungszeugnis sowie ein Gewerbezentralregisterauszug des Geschäftsführers erforderlich.
- die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung sind für die juristische Person
sowie für den Geschäftsführer beim jeweils zuständigen Finanzamt zu beantragen
- Gesellschaftervertrag bzw. Handelsregisterauszug
- Bei Betrieb einer Halle mit bis zu 6 Geräten: 2500 €
- bei Betrieb einer Halle mit bis zu 12 Geräten: 5000 €
Erlaubnispflicht
Wer selbständig als einzelne natürliche Person oder in Form einer juristischen Person (GmbH, AG, Verein, Genossenschaft) eine Spielhalle (Räumlichkeit zum Aufstellen von Spielgeräten) betreibt, muss eine Erlaubnis besitzen. Die Führung des Betriebes durch einen Verein oder eine öffentliche Körperschaft entbindet nicht grundsätzlich von der Erlaubnispflicht.
Ebenso muss eine bestehende Erlaubnis erweitert werden, wenn andere oder zusätzliche Räumlichkeiten genutzt werden sollen, oder die Person des/der Inhaber wechselt.
Für die Erlaubnispflicht ist es unerheblich, ob Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten oder nur ausschließlich Unterhaltungsspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeiten aufgestellt werden. Selbst die massierte Aufstellung von anerkannten Sportgeräten wie Pool- oder Karambolage-Billard oder Dartautomaten kann als erlaubnispflichtige Spielhalle eingestuft werden.
Auskünfte zur Antragstellung erteilen die zuständigen Ansprechpersonen.
Spielcasino
Der Spielhalle gleichgestellt, also ebenfalls erlaubnispflichtig, ist das sogenannte Spielcasino, in dem neben Spielgeräten auch Spieltische betrieben werden, die in Art und Ausgestaltung den Gerätschaften in Spielbanken ähneln (beispielsweise Roulette-Abarten). Solche Spieltische dürfen in Spielcasinos oder Spielhallen nur aufgestellt werden, wenn für sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des
Bundeskriminalamt Wiesbaden
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Tel.: +49 (0)611 55 - 0
Fax: +49 (0)611 55 - 12141
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erteilt wurde
zusätzliche Anforderungen
Die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten ist unabhängig von der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle gesondert erlaubnispflichtig.
§ 33 c bis 33 i Gewerbeordnung
(Bekanntmachung einer Neufassung vom 22. Februar 1999 - BGBl. I Seite 202 - in der zurzeit gültigen Fassung)
Spielverordnung
(Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit - Fassung vom 27. Januar 2006 - BGBl. I Seite 280 - in der zurzeit gültigen Fassung)
Glücksspielstaatsvertrag vom 15.12.2011
Gesetz des Landes NRW zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages vom 13.11.2012
vollständige Gesetzestexte:
Text der Gewerbeordnung im Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen
Text der Spielverordnung auf der Intenetseite des Bundesministeriums der Justiz
- Lageplan, Grundrisszeichnung, Schnittzeichnung (entfällt ggf. bei Übernahme einer bereits bestehenden Spielhalle)
- Führungszeugnis / Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeind
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung zur Überprüfung der Personalien
- Bei Bevollmächtigung eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
- Pacht-bzw. Mietvertrag
- Sozialkonzept
Bei juristischen Personen
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister am Sitz der Hauptniederlassung der juristischen Person zu beantragen.
- Zusätzlich sind hier ein Führungszeugnis sowie ein Gewerbezentralregisterauszug des Geschäftsführers erforderlich.
- die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung sind für die juristische Person
sowie für den Geschäftsführer beim jeweils zuständigen Finanzamt zu beantragen
- Gesellschaftervertrag bzw. Handelsregisterauszug
- Bei Betrieb einer Halle mit bis zu 6 Geräten: 2500 €
- bei Betrieb einer Halle mit bis zu 12 Geräten: 5000 €
- Anschrift
- 001 Marktstraße 16 58452 Witten
Becking
08:00-12:00_08:00-12:00&14:00-16:00_geschlossen-_08:00-12:00_08:00-12:00___Z. Zt. sind bis auf Weiteres Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung möglich
Montag
08:00-12:00
Dienstag
08:00-12:00&14:00-16:00
Mittwoch
geschlossen-
Donnerstag
08:00-12:00
Freitag
08:00-12:00
Freitext
Z. Zt. sind bis auf Weiteres Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung möglich
- gewerbeabteilung@stadt-witten.de
Spielhallen
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Wer selbständig als einzelne natürliche Person oder in Form einer juristischen Person (GmbH, AG, Verein, Genossenschaft) eine Spielhalle (Räumlichkeit zum Aufstellen von Spielgeräten) betreibt, muss eine Erlaubnis besitzen. Die Führung des Betriebes durch einen Verein oder eine öffentliche Körperschaft entbindet nicht grundsätzlich von der Erlaubnispflicht.
Ebenso muss eine bestehende Erlaubnis erweitert werden, wenn andere oder zusätzliche Räumlichkeiten genutzt werden sollen, oder die Person des/der Inhaber wechselt.
Für die Erlaubnispflicht ist es unerheblich, ob Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten oder nur ausschließlich Unterhaltungsspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeiten aufgestellt werden. Selbst die massierte Aufstellung von anerkannten Sportgeräten wie Pool- oder Karambolage-Billard oder Dartautomaten kann als erlaubnispflichtige Spielhalle eingestuft werden.
Auskünfte zur Antragstellung erteilen die zuständigen Ansprechpersonen.
Spielcasino
Der Spielhalle gleichgestellt, also ebenfalls erlaubnispflichtig, ist das sogenannte Spielcasino, in dem neben Spielgeräten auch Spieltische betrieben werden, die in Art und Ausgestaltung den Gerätschaften in Spielbanken ähneln (beispielsweise Roulette-Abarten). Solche Spieltische dürfen in Spielcasinos oder Spielhallen nur aufgestellt werden, wenn für sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des
Bundeskriminalamt Wiesbaden
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erteilt wurde
zusätzliche Anforderungen
Die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten ist unabhängig von der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle gesondert erlaubnispflichtig.
- Bei Betrieb einer Halle mit bis zu 6 Geräten: 2500 €
- bei Betrieb einer Halle mit bis zu 12 Geräten: 5000 €
- Lageplan, Grundrisszeichnung, Schnittzeichnung (entfällt ggf. bei Übernahme einer bereits bestehenden Spielhalle)
- Führungszeugnis / Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeind
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung zur Überprüfung der Personalien
- Bei Bevollmächtigung eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
- Pacht-bzw. Mietvertrag
- Sozialkonzept
Bei juristischen Personen
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister am Sitz der Hauptniederlassung der juristischen Person zu beantragen.
- Zusätzlich sind hier ein Führungszeugnis sowie ein Gewerbezentralregisterauszug des Geschäftsführers erforderlich.
- die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung sind für die juristische Person
sowie für den Geschäftsführer beim jeweils zuständigen Finanzamt zu beantragen
- Gesellschaftervertrag bzw. Handelsregisterauszug
§ 33 c bis 33 i Gewerbeordnung
(Bekanntmachung einer Neufassung vom 22. Februar 1999 - BGBl. I Seite 202 - in der zurzeit gültigen Fassung)
Spielverordnung
(Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit - Fassung vom 27. Januar 2006 - BGBl. I Seite 280 - in der zurzeit gültigen Fassung)
Glücksspielstaatsvertrag vom 15.12.2011
Gesetz des Landes NRW zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages vom 13.11.2012
vollständige Gesetzestexte:
Text der Gewerbeordnung im Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen
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