Spieltische

Spieltische oder andere Spiele nach § 33 d Gewerbeordnung sind Abarten der in Spielbanken aufgestellten Gerätschaften (Roulette, Baccarat, etc.).Es handelt sich aber trotz der Ähnlichkeiten um Geschicklichkeitsspiele, da die Spieler gute Chancen haben, den Spielausgang vorherzusagen.

Sie dürfen nur betrieben werden, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des

Bundeskriminalamt Wiesbaden
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vorliegt

Ihre Aufstellung ist nur in Spielhallen und Spielcasinos nach entsprechender Erlaubniserteilung zulässig. Diese Erlaubnisse können formlos beantragt werden. Die Antragsprüfung ist gebührenpflichtig.

§ 33 d Gewerbeordnung
(Bekanntmachung einer Neufassung vom 22. Februar 1999 – BGBl. I Seite 202 – in der zur Zeit gültigen Fassung)

Spielverordnung
(Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit – Fassung vom 27. Januar 2006 – BGBl. I Seite 280 – in der zurzeit gültigen Fassung)

<link www.lexsoft.de _blank external-link-new-window \"Externer Link, öffnet neues Programmfenster\">Text der Gewerbeordnung im Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen </link>

<link www.lexsoft.de _blank external-link-new-window \"Externer Link, öffnet neues Programmfenster\">Text der Spielverordnung auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz </link>

Kontakt

Frau Becking

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