Straßenbaubeiträge

Zur Finanzierung bestimmter Straßenbaumaßnahmen werden von den Anliegern in Ausführung einer Regelung des Landesgesetzgebers Straßenbaubeiträge erhoben. Hierunter fällt allerdings nicht die erstmalige Herstellung von Straßen, weil dafür die Anlieger zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch herangezogen werden. Straßenbaubeiträge werden für die nachmalige Herstellung von Straßen verlangt, weil den Anliegern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße wirtschaftliche Vorteile geboten werden.

Ausführliche Informationen zu den Rechtsgrundlagen, welche Maßnahmen zur Beitragserhebung führen, in welchem Umfang die Anlieger an den Kosten der Maßnahmen beteiligt werden, wer zahlungspflichtig ist, ob der Beitrag auch in Raten gezahlt werden kann und allgemeine verwaltungsrechtliche Hinweise sowie eine Beispielrechnung finden Sie hier.

Hinsichtlich der etwaigen Frage, ob für ein bestimmtes Grundstück in absehbarer Zeit Straßenbaubeiträge zu entrichten sind, kann eine Bescheinigung ausgestellt werden. Eine solche Auskunft erhalten die Eigentümer/innen bzw. Erbbauberechtigten des betreffenden Grundstücks; andere Personen nur dann, wenn erkennbar ein berechtigtes Interesse vorliegt (z.B. Kaufinteressent/in). Die Bescheinigung kann entweder formlos beantragt werden oder Sie können den unten zum Download bereitgestellten Antrag verwenden. Um Verwechslungen zu vermeiden sollte das Grundstück genau bezeichnet werden (Straße, Hausnummer, Gemarkung, Flur, Flurstück); ferner sollte dargelegt werden, zu welchem Zweck die Bescheinigung benötigt wird.

Im Zusammenhang mit Erschließungsfragen zum Grundstück sei noch darauf hingewiesen, dass zusätzlich zu den Straßenbaubeiträgen und den eingangs erwähnten Erschließungsbeiträgen (die beide hinsichtlich der Straßenbaukosten verlangt werden) unter Umständen auch noch ein Kanalanschlussbeitrag erhoben wird (hinsichtlich der Grundstücksentwässerung). Weitere Auskünfte erhalten Sie während der Öffnungszeiten. Anfragen können auch per FAX (02302-5814598) oder e-mail (tiefbauamt@stadt-witten.de) übermittelt werden.

 

Wenn Sie einen Straßenbaubeitragsbescheid erhalten haben und eine Zahlungserleichterung beantragen möchten, nutzen Sie bitte den unter "Formulare" erhältlichen Antrag "Zahlungserleichterung für Straßenbaubeiträge".

Bei Erteilung einer Lastschrift verwenden Sie bitte ebenfalls das unter "Formulare" erhältliche Lastschriftmandat. Hier sind jedoch zwei verschiedene Formulare vorhanden. Bitte verwenden Sie das Lastschriftmandat ESW dann, wenn Beiträge für die Straßenentwässerung erhoben werden (zu erkennen u.a. an der Bankverbindung ESW im Fuß des Bescheides). Ansonsten verwenden Sie bitte die Einzugsermächtigung der Stadt Witten.

Für die Ausstellung einer Beitragsbescheinigung wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, die im Normalfall 20,30 EUR (zuzüglich Portokosten) beträgt, je nach Arbeitsaufwand aber auch höher ausfallen kann.

  • § 8 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NW)
  • Einzelsatzungen nach §8 KAG
  • Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Witten (Download unter Formulare)

Kontakt

Frau Süßmilch

Details

Herr Menne

Details

Frau Melis

Details

Frau Harder

Details