Eine Widmung ist nach § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten.
Die Widmung wird von der zuständigen Straßenbaubehörde (Stadt Witten als Straßenbaulastträger der Gemeindestraßen) verfügt und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen öffentlich bekannt gemacht. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung unmittelbar Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht Arnsberg erhoben werden.
In der Widmung kann auch geregelt werden, dass Verkehrsflächen nur eingeschränkt genutzt werden (z.B. Fußgänger- oder Radfahrerverkehr).
Sonderfälle der Widmung im Straßen- und Wegerecht sind:
- die Umstufung (Einordnung in eine andere Straßenklasse)
- die Einziehung, durch die eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verliert (Entwidmung)
- die Teileinziehung, bei der die Widmung nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt wird.
von §§ 3 und 6 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen (StrWG NW)
Eine Widmung ist nach § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten.
Die Widmung wird von der zuständigen Straßenbaubehörde (Stadt Witten als Straßenbaulastträger der Gemeindestraßen) verfügt und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen öffentlich bekannt gemacht. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung unmittelbar Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht Arnsberg erhoben werden.
In der Widmung kann auch geregelt werden, dass Verkehrsflächen nur eingeschränkt genutzt werden (z.B. Fußgänger- oder Radfahrerverkehr).
Sonderfälle der Widmung im Straßen- und Wegerecht sind:
- die Umstufung (Einordnung in eine andere Straßenklasse)
- die Einziehung, durch die eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verliert (Entwidmung)
- die Teileinziehung, bei der die Widmung nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt wird.
von §§ 3 und 6 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen (StrWG NW)
Eine Widmung ist nach § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten.
Die Widmung wird von der zuständigen Straßenbaubehörde (Stadt Witten als Straßenbaulastträger der Gemeindestraßen) verfügt und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen öffentlich bekannt gemacht. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung unmittelbar Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht Arnsberg erhoben werden.
In der Widmung kann auch geregelt werden, dass Verkehrsflächen nur eingeschränkt genutzt werden (z.B. Fußgänger- oder Radfahrerverkehr).
Sonderfälle der Widmung im Straßen- und Wegerecht sind:
- die Umstufung (Einordnung in eine andere Straßenklasse)
- die Einziehung, durch die eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verliert (Entwidmung)
- die Teileinziehung, bei der die Widmung nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt wird.
von §§ 3 und 6 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen (StrWG NW)
Eine Widmung ist nach § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten.
Die Widmung wird von der zuständigen Straßenbaubehörde (Stadt Witten als Straßenbaulastträger der Gemeindestraßen) verfügt und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen öffentlich bekannt gemacht. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung unmittelbar Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht Arnsberg erhoben werden.
In der Widmung kann auch geregelt werden, dass Verkehrsflächen nur eingeschränkt genutzt werden (z.B. Fußgänger- oder Radfahrerverkehr).
Sonderfälle der Widmung im Straßen- und Wegerecht sind:
- die Umstufung (Einordnung in eine andere Straßenklasse)
- die Einziehung, durch die eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verliert (Entwidmung)
- die Teileinziehung, bei der die Widmung nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt wird.
von §§ 3 und 6 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen (StrWG NW)
- Anschrift
- 001 Annenstraße 111 b 58453 Witten
Böth
8:00-15:00_8:00-15:00_8:00-15:00_8:00-15:00_8:00-12:00___und
Montag
8:00-15:00
Dienstag
8:00-15:00
Mittwoch
8:00-15:00
Donnerstag
8:00-15:00
Freitag
8:00-12:00
Freitext
und
- tiefbauamt@stadt-witten.de
Widmungen von Straßen
Eine Widmung ist nach § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten.
Die Widmung wird von der zuständigen Straßenbaubehörde (Stadt Witten als Straßenbaulastträger der Gemeindestraßen) verfügt und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen öffentlich bekannt gemacht. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung unmittelbar Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht Arnsberg erhoben werden.
In der Widmung kann auch geregelt werden, dass Verkehrsflächen nur eingeschränkt genutzt werden (z.B. Fußgänger- oder Radfahrerverkehr).
Sonderfälle der Widmung im Straßen- und Wegerecht sind:
- die Umstufung (Einordnung in eine andere Straßenklasse)
- die Einziehung, durch die eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verliert (Entwidmung)
- die Teileinziehung, bei der die Widmung nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt wird.
von §§ 3 und 6 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen (StrWG NW)