Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse
Den Ausschüssen werden die in dieser Zuständigkeitsordnung aufgeführten Aufgaben übertragen. Unberührt bleiben die gesetzlichen Zuständigkeiten des Rates sowie des Bürgermeisters nach der Gemeindeordnung (insbesondere die Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 41 Abs. 3 GO) und der Hauptsatzung.
Dem Bürgermeister obliegt ferner die Ausführung der vom Rat und den Ausschüssen beschlossenen Richtlinien.
Haupt- und Finanzausschuss
Zuständigkeit gemäß GO und Hauptsatzung.
Vorberatung aller Angelegenheiten, für die der Rat zuständig ist.
Beratung oder Entscheidung von Angelegenheiten innerhalb der vom Rat aufgestellten Grundsätze und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, die keinem Fachausschuss zugewiesen sind.
Entscheidung in den Fällen, in denen mehrere Ausschüsse entscheidungsberechtigt sind und das für die Entscheidung erforderliche Einvernehmen zwischen diesen Ausschüssen nicht hergestellt werden kann.
Entscheidung im Zweifelsfall, welcher Ausschuss für eine Entscheidung zuständig ist.
Erledigung von Anregungen und Beschwerden gem. § 24 GO.
Entscheidung über den Beschluss der Schulkonferenz zur Besetzung der Schulleitung gemäß § 61 SchG.
Entscheidung über grundsätzliche und finanzwirtschaftliche Angelegenheiten der Abfallwirtschaft und Stadtreinigung.
Entscheidung über grundsätzliche und finanzwirtschaftliche Angelegenheiten der Feuerwehr (Berufs- und freiwillige Feuerwehr) für deren Aufgaben nach BHKG.
Entscheidung über Vergaben in Zusammenhang mit städtischen Bauvorhaben und größeren Sanierungsmaßnahmen einschließlich der Beauftragung von Architekten und Ingenieuren, soweit der Geschäftswert der Planungsleistungen 50.000 EURO übersteigt. Entscheidung über sonstige Vergaben, soweit nicht anderen Ausschüssen zugewiesen.
Vergabe von Architekten-, Ingenieur-, Planungs- und Gutachteraufträgen mit einem Geschäftswert von mehr als 50.000 EURO soweit nicht Zuständigkeiten anderer Ausschüsse bestehen.
Vergabe von Gutachteraufträgen zu Gefährdungsabschätzungen sowie von Planungsaufträgen für Grünflächenarbeiten mit einem Geschäftswert von mehr als 50.000 EURO.
Beratung und Beschluss zu Fragen und Maßnahmen der Verwaltungsmodernisierung und -digitalisierung.
Ausschuss für Arbeit, Wirtschaft und Liegenschaften
Unterstützung und notwendige Koordinierung für alle arbeitsplatzsichernden und -fördernden Maßnahmen.
Vorbereitung und Vorberatung aller wirtschaftsfördernden Maßnahmen, insbesondere An- und Umsiedlung von Gewerbebetrieben, Gewerbeflächenbilanz.
Begleitung wichtiger Fragen des Standortmarketings und der Tourismusförderung.
Kenntnisnahme grundlegender Maßnahmen im Bereich der Beschäftigung und Qualifizierung.
Kenntnisnahme wichtiger Themen der interkommunalen Kooperationen in den Bereichen Arbeit, Wirtschaft und Standortmarketing.
Entscheidung über Grundstücksangelegenheiten.
Beratung und Beschlussfassung zu Fragen und Maßnahmen zur Unterstützung der Digitalisierung in der lokalen Wirtschaft.
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klima
Vorberatung aller strategischen Angelegenheiten der Stadtplanung und der Stadtentwicklung sowie Angelegenheiten im Bereich Wohnen und Wohnbaulandentwicklung.
Entscheidung zu Strategien, Konzepten und Maßnahmen des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel, die keiner koordinierenden Entscheidung im HFA oder einer abschließenden Entscheidung im Rat bedürfen, ansonsten Vorberatung.
Entscheidung zu Konzepten und Maßnahmen zur integrierten Stadtentwicklung und Stadterneuerung (Städtebauförderung), die keiner koordinierenden Entscheidung im HFA oder einer abschließenden Entscheidung im Rat bedürfen, ansonsten Vorberatung.
Vorberatung bei Plan- bzw. Satzungsbeschlüssen zur vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung (Bauleitpläne, u.a. Flächennutzungsplan, Bebauungspläne).
Entscheidung bei den verfahrensbegleitenden Beschlüssen zu allen Planverfahren der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung einschließlich der notwendigen Abwägung, die keiner koordinierenden Entscheidung im HFA oder einer abschließenden Entscheidung im Rat bedürfen.
Entscheidung zu Planungsvorhaben anderer Planungsträger, die keiner koordinierenden Entscheidung im HFA oder einer abschließenden Entscheidung im Rat bedürfen.
Vorberatung bei allen verkehrlichen Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf die Stadtentwicklung, die städtebauliche Entwicklung und den Klimaschutz haben.
Vertretung aller Angelegenheiten und Aufgaben der Denkmalpflege gemäß § 23 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG) und der dazu erlassenen Satzung. Der ASUK nimmt Kenntnis über die Eintragung in die Denkmalliste (§ 3 DSchG), die Erhaltung von Denkmälern (§ 7 DSchG) und die Nutzung von Baudenkmälern und ortsfesten Bodendenkmälern (§ 8 DSchG).
Die Verwaltung hat vor Erteilung einer Baugenehmigung nach § 34 BauGB (Bauen im unbeplanten Innenbereich) den ASUK zu unterrichten, soweit das beantragte Bauvolumen 4.000 m3 umbauten Raum übersteigt.
Bei der Erteilung von Baugenehmigungen nach § 33 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung) und allen Bauvorhaben gemäß § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) und § 34 BauGB, soweit es sich um Überschneidungsfälle zu § 35 BauGB handelt, nimmt der Ausschuss Kenntnis.
Vorberatung und Begleitung städtischer Bauvorhaben des kommunalen Gebäudemanagements.
Entscheidung in allen Angelegenheiten des Umweltschutzes, der Umweltsanierung und der städtischen Grünflächen (einschließlich Friedhöfe und Forsten).
Vorberatung in allen Angelegenheiten des Grünflächenbereichs, des Umweltschutzes und der Umweltsanierung, die die allgemeine Freiflächenplanung und Bauleitplanung berühren.
Entscheidung über umweltrelevante Angelegenheiten der Abfallwirtschaft und Stadtreinigung.
Ausschuss für Mobilität und Verkehr
Vorberatung von stadtteilbezogenen und gesamtstädtischen Mobilitätskonzepten und -planungen.
Vorberatung in Angelegenheiten der Verkehrsentwicklungs- und Nahverkehrsplanung.
Vorberatung zur Aufstellung und Fortschreibung des Straßen- und Wegekonzeptes gem. § 8a Kommunalabgabengesetz NRW (KAG). Der Ausschuss nimmt die Ergebnisse der verbindlichen Anwohnerbeteiligung gem. § 8a, Abs. 3 KAG vor seiner Beschlussfassung über die Durchführung einer beitragspflichtigen Straßenbaumaßnahme zur Kenntnis.
Entscheidung über wichtige verkehrsordnende Maßnahmen, einschließlich Fragen der Verkehrssicherheit.
Bei Stadtentwicklungsprojekten, in denen erhebliche verkehrliche Auswirkungen auf Straßen zu erwarten sind, ist der Ausschuss für Mobilität und Verkehr zu beteiligen.
Jugendhilfeausschuss (Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie)
Zuständigkeit gemäß § 71 Abs. 2 und 3 SGB VIII und der Satzung für das Jugendamt der Stadt Witten.
Erlass von Richtlinien für die Bewilligung von Zuschüssen für anerkannte Jugendverbände und sonstige Jugendgemeinschaften.
Vorberatung von Planungs- und Bauabsichten, die den Jugendbereich betreffen.
Schulausschuss
Zuständigkeit gemäß § 85 Abs. 1 und 2 Schulgesetz.
Entscheidung in allen Schulangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Schulträger Stadt Witten (ausgeschlossen sind damit innere Schulangelegenheiten).
Beratung von Fragen zur Digitalisierung von Schule, insbesondere hinsichtlich der infrastrukturellen Ausstattung und der Unterstützung von pädagogisch-didaktischen Konzeptentwicklungen.
Rechnungsprüfungsausschuss
Zuständigkeit gemäß GO und Rechnungsprüfungsordnung.
Ausschuss für Soziales, Wohnen und Gesundheit
Entscheidung in allen sozialen Angelegenheiten, einschließlich Gleichstellungs-, Inklusions- und Integrationsfragen und Anti-Diskriminierungsfragen sowie Fragen der Demokratieförderung.
Erlass von Richtlinien in sozialen Angelegenheiten.
Beratung und Begleitung von grundsätzlichen Fragen der Stadtgesundheit (Strategien, Konzepte und Maßnahmen zur Gesundheitsförderung (Verhältnis-Verhaltensprävention, Fragen zur gesundheitsfördernden und resilienten Stadtplanung), gesundheitliche Versorgung, gesundheitliche Folgen des Klimawandels, z.B. Umsetzung Maßnahmen Klimafolgenanpassungskonzept, Gesundheitsschutz und Vorsorge).
Kenntnisnahme und Begleitung der Maßnahmen zur Erfüllung der Ziele des Gesunde-Städte-Netzwerkes.
Kenntnisnahme und Beratung von Informationen und Maßnahmen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (Ennepe-Ruhr-Kreis).
Kenntnisnahme und Beratung Gesundheitsberichterstattung.
Kenntnisnahme und Beratung gesundheitliche Folgen von Pandemien.
Beratung grundsätzlicher Fragen des Wohnungsmarktes und der Wohnraumhilfe.
Beratung grundsätzlicher Fragen der demografischen Entwicklung.
Kenntnisnahme über wesentliche Aspekte der internationalen Beziehungen und Städtepartnerschaften.
Sportausschuss
Entscheidung in allen Sportangelegenheiten, insbesondere Erlass von Sportförderungsrichtlinien.
Vorberatung von Planungs- und Baumaßnahmen, die den sportlichen Bereich betreffen.
Entscheidung gemäß den Richtlinien für die Verleihung von Sportehrenzeichen.
Wahlprüfungsausschuss
Zuständigkeit gemäß § 40 Abs. 1 KWahlG und § 66 KWahlO.
Aufgaben des Abstimmungsausschusses gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Witten.
Betriebsausschuss ESW
Zuständigkeit gemäß § 5 EigVO und Betriebssatzung.