Rechenschaftsberichte / Jahresabschlüsse

1.  Der Rat der Stadt Witten hat in seiner Sitzung am 12.09.2022 gem. § 96 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) nach erfolgter Jahresabschlussprüfung aufgrund der Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses sowie des Haupt- und Finanzausschusses folgende Beschlüsse gefasst:

     a)    Der Rat stellt gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2020 fest.

     b)    Der Rat beschließt gemäß § 96 Abs. 1 S. 2 GO NRW den Jahresüberschuss entsprechend der Darstellung im Jahresabschluss zu behandeln.

     c)    Dem Bürgermeister wird gemäß § 96 Abs. 1 Satz 5 GO NRW durch die Ratsmitglieder für das Haushaltsjahr 2020 Entlastung erteilt.

 

 2. Der vom Rat der Stadt Witten festgestellte Jahresabschluss 2020 ist gem. § 96 Abs. 2 Satz 1 GO NRW entsprechend dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 22.09.2022 angezeigt worden. Dieser hat mit Schreiben vom 30.09.2022 mitgeteilt, dass keine Einwände gegen die Veröffentlichung bestehen.

 

3. Der Jahresabschluss ist gem. §96 Abs. 2 Satz 2 GO NRW öffentlich bekannt zu machen und danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.

Die „Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Prüfung des Jahresabschlusses 2020 nach § 101 Gemeindeordnung (GO) NRW und Entlastung des Bürgermeisters nach § 96 (1) GO NRW“ und der damit verbundene Hinweis zur öffentlichen Auslegung bei der Bürgerberatung wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Zudem wird in den Tageszeitungen unter Angabe des Inhaltes des Amtsblattes auf die Veröffentlichung hingewiesen.

Weiterhin wird der festgestellte Jahresabschluss 2020 im städtischen Intranet und Internet zur Einsichtnahme bereitgestellt.

 

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